Wie ist der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten geregelt?

Hallo an alle Personalfachkaufleute. Aus dem Handlungsfeld 2 gehen wir heute der Frage auf den Grund: Wie ist der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten geregelt?

Kündigung Schwerbehinderte

Wie ist der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten geregelt?

Katharina: Wir sind zwar jetzt beim Thema Kündigung, aber vorab mal die Frage: Muss ein Arbeitgeber Schwerbehinderte beschäftigen?

Marcel: Nach § 154 Abs. 1 SGB IX müssen doch Arbeitgeber mit mind. 20 Arbeitsplätzen, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen.

Silke: Ja, genau und wenn der Arbeitgeber diese gesetzliche Vorgabe nicht erfüllt, muss er nach § 160 SGB IX, pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt entrichten.

Katharina: Und wie hoch ist diese Ausgleichsabgabe?

Andreas: Zum Stand 2021 beträgt die Ausgleichsabgabe:

  • 360 € monatlich bei einer Beschäftigungsquote von 0 – 1,9%
  • 245 € monatlich bei einer Beschäftigungsquote von 2 – 2,9%
  • 140 € monatlich bei einer Beschäftigungsquote von 3 – 4,9%

Katharina: Das bedeutet, wenn ein Arbeitgeber beispielsweise 100 Arbeitsplätze hat, dann muss er auf fünf Pflichtarbeitsplätzen schwerbehinderte Menschen beschäftigten?

Andreas: Genau und bei der Pflichtquote von 5%, muss der Arbeitgeber dann für fünf potenzielle Schwerbehinderte Arbeitnehmer 360 Euro monatlich die Ausgleichsabgabe zahlen. Im Monat sind das 1.800 Euro und im Jahr 21.600 Euro.

Marcel: Das ist ja eine Menge Geld. Da sollten Arbeitgeber gut kalkulieren, um zu entscheiden, ob die Beschäftigung von Schwerbehinderten sinnvoll ist.

Silke: Ich habe mal in einem Personalmagazin gelesen, dass über 60% der Arbeitgeber in Deutschland lieber eine Ausgleichsabgabe zahlen, anstatt Schwerbehinderte einzustellen.

 

Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?

Andreas: Kommen wir doch mal zu dem ursprünglichen Thema von heute. Also wie der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten geregelt ist.

Marcel: Nach § 169 SGB IX gilt doch hier eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.

Andreas: Ja, das gilt aber nicht in der Probezeit. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gilt für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses für Schwerbehinderte und Gleichgestellte kein besonderer Kündigungsschutz.

Katharina: Ok, dann müssen Schwerbehinderte erst einmal sechs Monate angestellt sein, bevor sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen dürfen. Was aber sind Gleichgestellte?

 

Was unterscheidet Schwerbehinderte und Gleichgestellte?

Andreas: Eine Schwerbehinderteneigenschaft bedeutet mindestens 50% Grad der Behinderung nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Schwerbehinderten Menschen deren Grad der Behinderung mindestens 30, aber weniger als 50 ist sind Gleichgestellte. Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Silke: Das gilt aber nicht für den Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Diesen haben nämlich nur Schwerbehinderte.

Andreas: Genau, das ist zum Beispiel eine Ausnahme.

 

Was ist bei einer ordentlichen Kündigung zu beachten?

Marcel: Also die Kündigung eines Schwerbehinderten nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen ist dann gültig?

Katharina: Muss denn hier nicht das Integrationsamt zustimmen?

Andreas. Genau, einer ordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt innerhalb eines Monats zustimmen. Erst nach der Zustimmung hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit, um die Kündigung auszusprechen.

Marcel: Und wenn das Integrationsamt nicht zustimmt?

Andreas: Dann gilt die Zustimmung nach § 174 SGB IX als erteilt. Deswegen gibt es ja die Monatsfrist.

 

Was ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?

Silke: Und wie ist das bei der außerordentlichen Kündigung?

Andreas: Hier muss das Integrationsamt, nach § 174 SGB IX, innerhalb zwei Wochen zustimmen. Ansonsten gilt auch hier die Zustimmung als erteilt.

Katharina: Was ist, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigt und dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt ist?

Andreas: Schwerbehinderte, die den besonderen Kündigungsschutz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Arbeitgeber ihre Schwerbehinderteneigenschaft mitteilen.

Silke: Ja, und ich habe mal gelesen, nach der Rechtsprechung spätestens drei Wochen nach Kündigung.

Andreas: Stimmt genau. Denn unterlässt ein gekündigter (schwerbehinderter) Arbeitnehmer diese Mitteilung, dann hat er seinen besonderen Kündigungsschutz „verwirkt“, da der Arbeitgeber nicht mit der Zustimmungspflichtigkeit der Kündigung rechnen musste.

 

Zusammenfassung

Marcel: Ich fasse noch mal zusammen. Schwerbehinderte und Gleichgestellte, dürfen vom Arbeitgeber, sechs Monate nach Antritt mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Vor Ausspruch der Kündigung muss das Integrationsamt beteiligt werden. Bei der außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt innerhalb zwei Wochen und bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb eines Monats zustimmen. Falls nicht, gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Video: Wie ist der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten geregelt?

 

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