Werkvertrag oder Dienstvertrag – Das müssen Personaler beachten

Wenn es darum geht, Arbeitsverhältnisse vertraglich festzulegen, haben Personaler mehrere Möglichkeiten, wobei man im Vertragsrecht zwischen Werkverträgen und Dienstverträgen unterscheidet. Beide Optionen weisen einige Unterschiede auf, die Personaler kennen sollten, um sich für einen der Situation angemessenen Vertrag entscheiden zu können.

Werkvertrag Dienstvertrag

Unterschiede zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag

Gemein haben Werkvertrag und Dienstvertrag, dass es in ihnen um die vertragliche Regelung einer entgeltlichen Arbeitsleistung geht. Trotzdem gibt es einige Unterschiede zwischen beiden Vertragsarten, die nachfolgend näher beleuchtet werden.

 

Der Werkvertrag

Die gesetzlichen Vorgaben des Werkvertrags sind in § 631 BGB geregelt. Diese Art von Vertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftragnehmer dazu verpflichtet wird, ein bestimmtes Werk zu produzieren. Im Gegenzug erhält er eine Entlohnung vom Auftraggeber, den sogenannten Werklohn. Wichtig zu wissen ist, dass zur Erfüllung des Vertrags das Erreichen eines vorher festgelegten Ziels erforderlich ist. Es geht also nicht nur darum, eine Dienstleistung zu erbringen, deren konkretes Ziel unbestimmt bleibt.

Der Auftragnehmer agiert unternehmerisch selbstständig. Er trifft eigenständig die Entscheidung darüber, welchen zeitlichen Aufwand er der Aufgabe beimisst und wie viele Mitarbeiter zum Einsatz kommen. Ein Werkvertrag wird oft abgeschlossen, wenn es sich um einen der folgenden Anwendungsfälle handelt:

  • Wartungen
  • Softwarearbeiten
  • Reparaturen
  • Personen- und Güterbeförderung
  • Produktion von Bauwerken

Das Risiko beim Werkvertrag liegt beim Auftragnehmer, da sich dieser dazu verpflichtet, ein bestimmtes Ziel zu erreichen und nicht nur zur bloßen Ausführung einer Tätigkeit. Um den Arbeitsaufwand zu reduzieren, können Personaler ein Muster für den Werkvertrag nutzen.

 

Der Dienstvertrag

Die gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag finden sich in § 611 BGB. Der Dienstverpflichtete trägt die Pflicht, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, für die er vergütet wird. Die Besonderheit dieses Vertrags besteht allerdings darin, dass kein bestimmtes Ergebnis geschuldet wird. Das bedeutet, dass der Dienstverpflichtete lediglich seine Arbeitskraft bereitstellt und nicht für das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses verantwortlich ist. Grundsätzlich lassen sich alle möglichen Dienste im Rahmen eines Dienstvertrags festhalten. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Beraterverträge
  • Unterrichtsverträge
  • Arbeitsverträge
  • GmbH-Geschäftsführerverträge

Bei einem Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete dazu verpflichtet, in Vorleistung zu gehen, was heißt, dass die Vergütung erst ausgezahlt wird, wenn die Dienstleistung bereits erbracht wurde. Für den Fall, dass die Vergütung anhand bestimmter Zeitabschnitte bemessen wird, erfolgt die Zahlung der Vergütung erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

Im Gegensatz zu einem Werkvertrag können nach Abschluss eines Dienstvertrags keine Mängel geltend gemacht werden, da es beim Dienstvertrag keine offiziellen Mängelrechte gibt. Dementsprechend lässt sich die Vergütung nicht reduzieren, wenn die Dienstleistung mangelhaft ausgeführt wird. Eine Kündigung ist gemäß § 626 BGB allerdings möglich, sofern es einen wichtigen Grund hierfür gibt.

 

Auswahl eines passenden Vertrags

Aufgrund der großen Unterschiede zwischen beiden Vertragsarten gibt es Situationen, in denen der Abschluss eines Werkvertrags mehr Sinn macht und Fälle, in denen der Abschluss eines Dienstvertrags empfehlenswert ist. Beide Vertragsarten ziehen verschiedene rechtliche Implikationen nach sich, sodass der Auswahl des Vertrags eine große Bedeutung zukommt.

 

Art der Tätigkeit

Bei der Entscheidung für eine bestimmte Vertragsart sollte die Art der Tätigkeit berücksichtigt werden. Handelt es sich um ein Projekt, bei dem es darum geht, klar definierte Ziele zu erreichen, wie etwa die Entwicklung einer Software, ist der Werkvertrag in der Regel besser geeignet als der Dienstvertrag. Grund hierfür ist, dass der Auftragnehmer nur für den Zeitraum des Projekts benötigt wird.

Zudem erfolgt die Auszahlung der Vergütung erst, wenn die vereinbarten Ziele erreicht wurden, was das Risiko des Auftraggebers entsprechend reduziert. Der Auftragnehmer hat somit ein großes Interesse daran, dass die Ziele auch tatsächlich erreicht werden.

Wird eine langfristige Zusammenarbeit angestrebt, kann der Abschluss eines Dienstvertrags Sinn machen, um den Auftragnehmer auf lange Sicht zu binden. Beispiele hierfür sind die Anstellung in einem Unternehmensbereich, wie dem Marketing oder dem Controlling. Dies gilt es bei der Personalbedarfsplanung zu berücksichtigen.

 

Verteilung des Risikos

Auch die Verteilung des Risikos spielt eine große Rolle bei der Auswahl eines Vertrags. Bei einem Werkvertrag übernimmt der Auftragnehmer im Normalfall die Haftung, wenn es zu Fehlern oder Verzögerungen kommt, was einen großen Vorteil für den Auftraggeber darstellen kann. Bei einem Dienstvertrag hingegen fällt das Risiko für den Arbeitgeber höher aus, da er die Verantwortung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers übernimmt. Arbeitsausfälle oder Krankheitsfälle muss in diesem Fall der Arbeitgeber tragen. Soll das Risiko reduziert werden, ist daher der Abschluss eines Werkvertrags zu empfehlen.

 

Flexibilität

Bei einem Werkvertrag haben beide Parteien eine höhere Flexibilität, weil genaue Vereinbarungen hinsichtlich der Zusammenarbeit getroffen werden können. Bei einem Dienstvertrag hat der Arbeitgeber allerdings einen größeren Einfluss auf den Arbeitsort und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter.

 

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