Wer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Silke: Wir hatten doch letztens erst geklärt, dass derjenige Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, wer arbeitsunfähig ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
Marcel: Genau und die Rechtsfolge daraus ist der gesetzliche Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu 100% durch den Arbeitgeber längstens für sechs Wochen (also 42 Kalendertage) wegen ein und derselben Krankheit.
Was ist, wenn der Arbeitnehmer nach den sechs Wochen immer noch krank ist?
Katharina: Und was ist, wenn der Arbeitnehmer nach den sechs Wochen immer noch krank ist?
Wie hoch ist das Krankengeld von der Krankenkasse?
Andreas: Im Anschluss an die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers erhält der Arbeitnehmer ein Krankengeld von der Krankenkasse nach den Paragrafen 47 und 48 SGB V, in Höhe von 70% des Bruttoverdienstes, bzw. max. 90% vom Nettoeinkommen, längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Ziehen wir die ersten sechs Wochen ab, dann bleiben also noch 72 Wochen.
Wie hoch ist das Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft?
Silke: Oder das Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, also der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 45, 46, 47 SGB VII in Höhe von 80% des Regelentgelts.
Andreas: Genau, das sind dann auch schon die zwei Möglichkeiten, die es gibt.
Was ist, wenn zu einer bestehenden Krankheit eine weitere neue Krankheit hinzu kommt?
Marcel: Hier ist ja immer die Rede von ein und derselben Krankheit. Was mich interessiert: Was ist, wenn der Arbeitnehmer während seiner bestehenden Krankheit eine weitere neue Krankheit bekommt?
Andreas: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund der Krankheit A sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und er bekommt in der sechsten Woche eine andere Krankheit B, dann tritt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ein. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat dann lediglich den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber von sechs Wochen. In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer immerhin den Anspruch auf das Krankengeld von der Krankenkasse.
Wann entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Silke: Ja, und in welchem Fall würde ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber entstehen?
Andreas: Um bei dem Beispiel zu bleiben. Wenn die Krankheit A nachweislich beendet war und dann erst die neue Krankheit B eingetreten ist. Das bedeutet, wenn die Krankheit A beendet ist, dann ist der Arbeitnehmer ja wieder arbeitsfähig und erscheint zur Arbeitsstelle, um zu arbeiten. Arbeitet er dann einige Tage und dann tritt die neue Krankheit B auf, dann beginnt die neue 6-Wochenfrist für die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber.
Marcel: Und was ist, wenn der Arbeitnehmer mit der Krankheit A bis an einem Freitag krankgeschrieben ist und am Sonntag die neue Krankheit B eintritt? Am Wochenende hat die Firma zu und er kann ja dann gar nicht arbeiten gehen, obwohl er am Samstag arbeitsfähig war.
Andreas: Richtig. Sollte die Krankheit A an einem Freitag beendet sein und die Krankheit B am Sonntag eintreten, dann war der Arbeitnehmer am Samstag arbeitsfähig, obwohl er nicht arbeiten musste. Nach der Rechtsprechung beginnt die neue 6-Wochenfrist für die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber am Montag.
Katharina: Und was ist, wenn ich nach sechs Wochen Krankheit drei Tage arbeiten gehe und mich dann wieder mit der gleichen Krankheit krankschreiben lasse (weil die Arbeit so belastend ist)? Bekomme ich dann trotzdem Entgeltfortzahlung?
Andreas: Wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, müssen zwischen den Zeiten der sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit sechs Monate liegen, damit ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. In diesem Fall bekäme man bei der gleichen Krankheit zum Beispiel Krankengeld von der Krankenkasse.
Welches sind die vier Voraussetzungen bei der Entgeltfortzahlung?
Silke: Vergesst aber bitte nicht die grundlegenden vier Voraussetzungen, die bei Entgeltfortzahlung beachtet werden müssen.
Marcel: Welche waren das nochmal?
Silke:
- Die Erfüllung der 4-wöchigen Wartefrist
- Kein grobes Verschulden der Krankheit durch den Arbeitnehmer
- Unverzügliches Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit, sowie Krankmeldung ab dem 4. Tag und
- Kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
Katharina: Ja, ich kann mich erinnern. Das hatten wir ja letztens erst im Detail ausführlich besprochen.
Marcel: Stimmt, dann schau ich nochmal in meine Unterlagen.
Video: Was ist, wenn der Arbeitnehmer während seiner Krankheit eine neue bekommt?
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