Welche vier Voraussetzungen gelten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Hallo an alle Personalfachkaufleute. Aus dem Handlungsfeld 2 gehen wir heute der Frage auf den Grund: Welche vier Voraussetzungen gelten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Welche vier Voraussetzungen gelten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Katharina: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt ja das Grundprinzip: Lohn oder Gehalt gegen Leistung. Heute geht es aber um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Marcel: Du meinst also, dass ein Arbeitnehmer sein Gehalt bekommt, obwohl er keine Leistung erbringt.

Katharina: Genau, denn wir haben hier sieben verschiedene Fälle, in denen die Entgeltfortzahlung, also Lohn ohne Leistung, möglich ist.

 

In welchen Fällen ist Entgeltfortzahlung ohne Leistung möglich?

Silke: Ach, ja, welche denn?

Katharina:

  1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nach § 3 EntgFG
  2. Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, nach §§ 1,3 BUrlG
  3. Entgeltfortzahlung bei Feiertagen, nach § 2 Abs.1 EntgFG
  4. Entgeltfortzahlung bei Bildungsurlaub (hier gelten die gesetzlichen Regelung der einzelnen Bundesländer)
  5. Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes, nach § 616 BGB
  6. Krankengeld von der Krankenkasse bei Krankheit des Kindes, nach § 45 SGB V und
  7. Entgeltfortzahlung bei Betriebsrisiko und Annahmeverzug
    (gemeint ist hier die vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit
    oder Verweigerung der Arbeitsleistung), nach § 615 BGB

Andreas: Und von diesen sieben Fällen schauen wir uns heute die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall näher an.

 

Was bedeutet „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“?

Silke: Ja, und wer hat denn jetzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und wie viel bekommt der Arbeitnehmer ausgezahlt?

Andreas: Zunächst hat gemäß § 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wer arbeitsunfähig ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Was ist die Rechtsfolge daraus? Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu 100% durch den Arbeitgeber längstens für sechs Wochen (also 42 Kalendertage) wegen ein und derselben Krankheit.

 

Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen ausfällt?

Katharina: Und was ist, wenn der Arbeitnehmer nach den sechs Wochen immer noch krank ist?

Andreas: Im Anschluss an die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers schließt sich an:

Entweder ein Krankengeld von der Krankenkasse nach den Paragrafen 47 und 48 SGB V, in Höhe von 70% des Bruttoverdienstes, bzw. max. 90% vom Nettoeinkommen, längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Ziehen wir die ersten sechs Wochen ab, dann bleiben also noch 72 Wochen.

Oder das Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, also der gesetzlichen Unfallversicherung, nach §§ 45, 46, 47 SGB VII, in Höhe von 80% des Regelentgelts.

 

Wie ist die Regelung, bei erneuter Krankheit im Krankheitsfall?

Marcel: Hier ist ja immer die Rede von ein und derselben Krankheit. Was mich interessiert: Was ist, wenn der Arbeitnehmer während seiner bestehenden Krankheit eine weitere neue Krankheit bekommt?

Andreas: Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund der Krankheit A sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und er bekommt in der sechsten Woche eine andere Krankheit B, dann tritt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ein. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat dann lediglich den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber von sechs Wochen. In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer immerhin den Anspruch auf das Krankengeld von der Krankenkasse.

Silke: Ja, und in welchem Fall würde ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber entstehen?

Andreas: Um bei dem Beispiel zu bleiben. Wenn die Krankheit A nachweislich beendet war und dann erst die neue Krankheit B eingetreten ist. Das bedeutet, wenn die Krankheit A beendet ist, dann ist der Arbeitnehmer ja wieder arbeitsfähig und erscheint zur Arbeitsstelle, um zu arbeiten. Arbeitet er dann einige Tage und dann tritt die neue Krankheit B auf, dann beginnt die neue 6-Wochenfrist für die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber.

 

Was wird eine erneute Erkrankung über das Wochenende geregelt?

Marcel: Und was ist, wenn der Arbeitnehmer mit der Krankheit A bis an einem Freitag krankgeschrieben ist und am Sonntag die neue Krankheit B eintritt? Am Wochenende hat die Firma zu und er kann ja dann gar nicht arbeiten gehen, obwohl er am Samstag arbeitsfähig war.

Andreas: Richtig. Sollte die Krankheit A an einem Freitag beendet sein und die Krankheit B am Sonntag eintreten, dann war der Arbeitnehmer am Samstag arbeitsfähig, obwohl er nicht arbeiten musste. Nach der Rechtsprechung beginnt die neue 6-Wochenfrist für die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber am Montag.

 

Was geschieht, wenn Arbeitnehmer erneut an der selben Krankheit erkrankt?

Silke: Und was ist, wenn ich nach sechs Wochen Krankheit drei Tage arbeiten gehe und mich dann wieder mit der gleichen Krankheit krankschreiben lasse (weil die Arbeit so belastend ist)? Bekomme ich dann trotzdem Entgeltfortzahlung?

Andreas: Wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, müssen zwischen den Zeiten der 6wöchigen Arbeitsunfähigkeit sechs Monate liegen, damit ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. In diesem Fall bekäme man bei der gleichen Krankheit zum Beispiel Krankengeld von der Krankenkasse.

 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Welche vier Voraussetzungen gibt es?

Katharina: Die Eingangsfrage war ja: Welche vier Voraussetzungen gelten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? Wie können wir das beantworten?

 

Erste Voraussetzung

Andreas: Wir starten mal mit der ersten Voraussetzung. Dabei geht es um die Erfüllung der 4-wöchigen Wartefrist gemäß § 3 Abs. 3 EntgeltfortzahlungsG. Das bedeutet, während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. In dieser Zeit zahlt im Krankheitsfall der zuständige Sozialversicherungsträger (also die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft) das Kranken- oder Verletztengeld.

Aber Achtung! Ein Arbeitnehmer, der in den ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt ist, hat nach Ablauf der Wartefrist noch den vollen Anspruch vom Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Silke: Und die zweite Voraussetzung?

Zweite Voraussetzung

Andreas: Die zweite Voraussetzung ist: Kein grobes Verschulden der Krankheit durch den Arbeitnehmer. Das könnten zum Beispiel sein:

  • Verkehrsunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit,
  • Verkehrsunfall bei Überfahren einer „roten Ampel“,
  • Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.
  • Verletzung bei Schlägerei die der Arbeitnehmer provoziert hat.
  • Gefährliche Sportarten, bei denen die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.

Der Arbeitgeber muss bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

Katharina: Und die dritte Voraussetzung?

Dritte Voraussetzung

Andreas: Die dritte Voraussetzung ist das unverzügliche Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit, sowie Krankmeldung ab dem 4. Tag nach § 5 EntgeltfortzahlungsG

Der Arbeitnehmer muss unverzüglich dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer gem. § 5 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG. Mitteilen. Die Vorlage des ärztlichen Attestes hat spätestens am 4. Tag zu erfolgen.

Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage des Attestes für alle Arbeitnehmer ab dem 1. Krankheitstag, ohne sachliche Begründung, gem. § 5 Abs. 1 S.2 EntgeltfortzahlungsG zu verlangen.

Marcel: Darf ich mal dazwischen grätschen: Was ist, wenn der Arbeitnehmer seinen gerade genannten Pflichten nicht nachkommt?

Andreas: Nun ja, es gibt Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht. Das kann zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zu einer verhaltensbedingten Kündigung für den Arbeitnehmer kommen.

Katharina: Und was ist nun die vierte und letzte Voraussetzung?

Vierte Voraussetzung

Andreas: Bei der vierten Voraussetzung darf kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 7 EntgeltfortzahlungsG vorliegen.

Legt der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, braucht der Arbeitgeber für diesen Zeitraum kein Entgelt fortzuzahlen, gemäß § 7 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG. Aber: Der Arbeitgeber muss nach Vorlage ggf. rückwirkend zahlen, z. B. wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

 

Wann endet der Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Silke: Und wann endet der Entgeltfortzahlungsanspruch?

Andreas: Auf jeden Fall mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gemäß § 8 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG.

Marcel: Und was ist, wenn ein Dritter (z. B. ein Arzt bei einem Operationsfehler) die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat?

Andreas: Dann geht der Anspruch gegen den Dritten auf den Arbeitgeber über, gemäß § 6 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG.

 

Zusammenfassung

Katharina: Können wir die vier Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch mal kurz zusammenfassen?

Andreas: Ja klar:

  1. Die Erfüllung der 4-wöchigen Wartefrist
  2. Kein grobes Verschulden der Krankheit durch den Arbeitnehmer
  3. Unverzügliches Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit, sowie Krankmeldung ab dem 4. Tag und
  4. Kein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

Silke: Und dieses Prüfschema kann ich ja bei jeder Fragestellung zum Thema: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall immer wieder anwenden.

Marcel: Klingt gut, dann wende ich diese Strategie am besten gleich bei Fragen in der schriftlichen Prüfung an.

 

Video: Welche vier Voraussetzungen gelten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

 

BEST PRACTICE für deine mündliche IHK-Prüfung zum/r Personalfachkaufmann/frau.

 

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