Wann ist ein Ausbilder persönlich und fachlich geeignet?

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Ausbildungsbetrieb persönlich geeignet und ein Ausbilder persönlich und fachlich geeignet?

Ausbilder geeignet

Wann ist denn nun der Ausbilder geeignet?

Andreas: Hallo Silke, du fragtest doch beim letzten Mal, wann der Ausbilder und der Ausbildende persönlich und fachlich geeignet sind.

Silke: Ja genau. Ich habe zum Beispiel im Paragraf 28 des Berufsbildungsgesetzes gelesen, dass Azubis nur eingestellt werden dürfen, wenn der Ausbildende, also zum Beispiel der Geschäftsführer eines Ausbildungsbetriebes, persönlich geeignet ist.

Marcel: Ja, aber im Paragraf 29 steht ja auch, persönlich nicht geeignet ist, insbesondere wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder gegen das Berufsbildungsgesetz und andere Gesetze verstoßen hat.

Bianca: Was meinst du denn mit „andere Gesetze“?

Marcel: Keine Ahnung. Das steht: „Wer schwer gegen dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.“

Silke: Hmm, schon wieder so eine Ungereimtheit in den Gesetzestexten. Andreas, sag du doch mal, was damit gemeint ist.

 

Was hat es mit der persönlichen Eignung des Ausbilders auf sich?

Andreas: Da es bei der persönlichen Eignung um die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geht, muss man hier auch im Jugendarbeitsschutzgesetz nachschauen.

Bianca: Und in welchem Paragrafen schaue ich da nach?

Andreas: im Paragrafen 25 Jugendarbeitsschutzgesetz. Da geht es um das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen. Schaut mal bitte da rein.

Marcel: Da geht es ja voll um Straftaten. Und, dass wenn jemand zum Beispiel zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde, Jugendliche nicht ausbilden darf.

Silke: Muss ich für die AEVO-Prüfung jetzt da alle Straftaten auswendig lernen?

Andreas: Quatsch. Du musst halt nur wissen, wo es steht. Hier zum Beispiel im Paragraf 25 Jugendarbeitsschutzgesetz. Aber keine Sorge, in der schriftlichen Prüfung werden nicht einfach so willkürlich Paragrafen abgefragt.

Bianca: Na, ein Glück. Das kann sich ja keiner merken. Aber, was muss ich denn jetzt nun zu der persönlichen Eignung wissen?

Andreas: Dass nach Paragraf 29 Berufsbildungsgesetz persönlich nicht geeignet ist, wer gegen das Berufsbildungsgesetz oder zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat.

Marcel: Und das betrifft, so weit wie ich weiß, den Ausbildenden, also den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und den bestellten Ausbilder.

Bianca: Na, du musst es jetzt wieder hier genau auf den Punkt bringen. Du willst wohl eine eins in der schriftlichen AEVO-Prüfung haben.

Marcel: Ich hätte nichts dagegen.

Silke: Leute, kommt mal wieder zurück. Wenn jetzt zum Beispiel ein Betrieb das erste Mal ausbilden möchte, haben wir doch letztens schon geklärt, dass die Ausbildungsstätte geeignet sein muss und, dass der Ausbildungsberater der zuständigen Kammer alles überprüft und die Zulassung erteilt.

Andreas: Ja, genau. Worauf willst du hinaus?

 

Wie überprüft die Kammer, ob der Ausbilder persönlich geeignet ist?

Silke: Naja, wenn der Ausbildende und auch der Ausbilder persönlich geeignet sein müssen. Wie überprüft die Kammer das? Lässt der Ausbildungsberater sich da ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen?

Andreas: Nein, in der Regel nicht. Man muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass man nicht gegen das Berufsbildungsgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat.

Bianca: Na, das ist ja einfach. Wenn also jemand zum Beispiel nach dem Paragraf 25 Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat und die Kammer es nicht weiß, dann kann er einfach ausbilden.

Marcel: Dann verstößt er aber gegen das Gesetz.

Andreas: Voll verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze ist doch erst mal jeder für sich allein. Wenn ein Ausbildender oder ein Ausbilder gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt und parallel unterschrieben hat, dass er dagegen nicht verstoßen hat, dann darf er zum einen nicht ausbilden und zum anderen hat er eine arglistige Täuschung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch begangen.

Bianca: Ah, verstehe. Der Ausbildungsberater bei der Kammer hat hier lediglich Kontrollfunktionen. Voll verantwortlich für die Ausbildung ist der Ausbildende und der Ausbilder in einem Betrieb.

Andreas: Genauso ist es.

 

Wann ist der Ausbilder fachlich geeignet?

Silke: Ja, und was hat es jetzt mit der fachlichen Eignung auf sich?

Marcel: Im Paragrafen 30 im Berufsbildungsgesetz geht es ja um die fachliche Eignung. Da steht so viel drin. Da habe ich mich gefragt, ob wir das im Detail alles wissen müssen.

Silke: Wahrscheinlich müssen wir auch hier nur wissen, wo es steht. Andreas, kannst du uns bitte mal die wichtigsten Punkte zu der fachlichen Eignung gut zusammenfassen?

Andreas: Klar. Es gibt im Wesentlichen drei Voraussetzungen. Die erste ist die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, wie zum Beispiel der Nachweis der bestandenen AEVO Prüfung. Die zweite Voraussetzung ist eine Abschlussprüfung (Beruf oder Studium) in dem Beruf, der ausgebildet werden soll. Und bei der dritten Voraussetzung muss man eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen sein. Natürlich in dem Beruf, wo man ausbilden möchte.

Bianca: Was heißt denn jetzt angemessen?

Andreas: Darüber herrscht allgemeine Unklarheit. Manche Kammern finden bei der Zulassung der Ausbilder zwei Jahre angemessen. Andere Kammern wiederum drei, vier oder fünf Jahre.

Marcel: Gibt es da keine einheitliche Regelung?

Andreas: In gewissem Rahmen haben die Kammern in ihren Kammerbezirken einen Entscheidungsspielraum. Grundsätzlich geht es den Kammern darum, dass ausgebildet wird. Und gleichzeitig müssen die Ausbildungsberater immer nach Einzelfall entscheiden. Deswegen gibt es so unterschiedliche Entscheidungen.

Silke: Ich versuch das jetzt mal zusammenzufassen, was wir heute besprochen haben.

Bianca: Gute Idee.

Silke: Es ging ja heute um die persönliche und fachliche Eignung von Ausbildenden und Ausbildern. Persönlich geeignet ist der, der nicht gegen das Berufsbildungsgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat. Das betrifft den Ausbilder und den Ausbildenden. Fachlich geeignet kann nur der Ausbilder sein. Dazu muss er eine einschlägige Abschlussprüfung (Ausbildungsberuf oder akademischen Abschluss) in dem Beruf vorweisen, den er ausbilden will. Außerdem muss er die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, wie zum Beispiel den Nachweis durch die AEVO Prüfung erbringen und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein.

Andreas: Perfekt. Ich glaub, du bist fit für die Prüfung

Bianca: Echt klasse gemacht.

Marcel: Na, da bin ich wohl nicht der Einzige, der eine eins in der Prüfung haben will.

Silke: Leute….

 

Video: Wann ist ein Ausbilder persönlich und fachlich geeignet?

 

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