Darf eigentlich jeder Betrieb ausbilden?

Wer in Deutschland ausbilden will oder bereits ausbildet, muss gesetzliche Vorgaben, vor allem das Berufsbildungsgesetzes beachten. In diesem Beitrag werden die Fragen beantwortet: Wann dürfen Ausbildungsbetriebe und Ausbilder ausbilden?

ausbilden

Wann darf ein Betrieb Azubis einstellen und ausbilden?

Wer in Deutschland ausbilden will oder bereits ausbildet, muss gesetzliche Vorgaben – vor allem des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und gegebenenfalls der Handwerksordnung (HWO) – beachten. Die inhaltlichen Mindestanforderungen an betriebliche Ausbildungen werden in den Ausbildungsordnungen festgelegt. Sie enthalten die Bezeichnung des Berufs, die Dauer der Ausbildung, das Ausbildungsberufsbild, den Ausbildungsrahmenplan sowie die Prüfungsanforderungen. Der Betrieb schafft die Voraussetzungen dafür, dass die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

Was sagt der Gesetzgeber? Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn nach § 27 (1) BBiG

  • die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
  • die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (2 Azubis = 3-5 Fachkräfte) steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

Obendrein empfiehlt der Bundesausschuss für Berufsbildung (Fundstelle: BABl 5/1972):

  • Für jede Berufsausbildung muss die Ausbildungsordnung vorliegen
  • Der Ausbildungsbetrieb hat einen Ausbildungsplan zu führen
  • Produktion / Dienstleistung müssen geeignet sein für die Ausbildung
  • Angemessenes Zahlenverhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften

Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.

 

Was ist, wenn ein Betrieb nicht ausbilden darf, aber trotzdem will?

Nach dem BBiG (§27) gilt eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Gerade stark spezialisierte Betriebe können oft nicht alle Ausbildungsinhalte vermitteln. Wollen sie dennoch Lehrlinge ausbilden, können sich mehrere Unternehmen zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. In der Praxis haben sich diese vier Formen bewährt.

  • Kooperationsverbund / Konsortium
  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieben
  • Ausbildungsverein
  • Auftragsausbildung

Bei einer Ausbildung im Verbund muss im Ausbildungsvertrag klar festgehalten werden, welche Ausbildungsinhalte in welcher Ausbildungsstätte vermittelt werden. Dies gilt auch für die Nutzung von überbetrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, die außerhalb des Verbundes stehen. Unterstützt wird die Suche nach Kooperationspartnern von Kammern (z.B. IHK, HWK) und Innungen. Des Weiteren werden Ausbildungsverbunde in den meisten Bundesländern finanziell gefördert. Dabei sind die Förderprogramme sehr vielfältig und komplex.

 

Wann sind Ausbildungsbetrieb und Ausbilder persönlich geeignet?

Hierbei geht es weniger um die persönlichen Eigenschaften oder Verhaltensweisen eines Ausbilders. Vielmehr sagt hier der Gesetzgeber im § 39 BBiG, dass persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat. Im 25 JArbSchG werden die Gründe für ein Verbot näher beschrieben. Personen, die beispielsweise

  • wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
  • einer vorsätzlichen Straftat, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten,
  • wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184g, 225, 232 bis 233a des STGB
  • einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
  • wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz wenigstens zweimal verurteilt worden sind,

dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden.

 

Wann ist der Ausbilder fachlich geeignet?

Fachlich beinhaltet hierbei nicht nur die Berufserfahrungen, sondern auch eine pädagogischen Eignung, wie zum Beispiel der Ausbilderschein nach AEVO. Nach § 30 BBiG ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Demzufolge besitzt beispielsweise derjenige die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

  • die Abschlussprüfung in einem entsprechendem Ausbildungsberuf  bestanden hat,
  • oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule bestanden

und eine angemessene Zeit (ca. 2-4 Jahre) in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

 

Zusammenfassender Check für die Eignung der Ausbildungsbetriebe

  • Liegt für die Berufsausbildung die Ausbildungsordnung vor?
  • Ist die Produktion / Dienstleistung für die Ausbildung geeignet?
  • Hat der Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsplan erstellt?
  • Ist die Ausstattung im Betrieb vorhanden, um die beruflichen Fertigkeiten zu vermitteln?
  • Ist das Zahlenverhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften angemessen?
  • Sind die verantwortlichen Ausbildenden und Ausbilder fachlich und persönlich geeignet?

Übrigens, bei Verstößen gegen die Eignungsvoraussetzungen können laut § 102 des BBiG bis zu 5.000 Euro Geldstrafe fällig werden. Das gilt beispielsweise für Betriebe, die trotz Verbot weiterhin ausbilden.

 

Video: Darf jeder Betrieb ausbilden?

 

 

2 Kommentare
  • sabine Englert
    Posted at 10:37h, 31 Oktober Antworten

    Vielen Dank für die Info , ja da hätten wir wohl besser recherchieren sollen , jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen
    Folgende unser Sohn noch 17 hat bei einem einmann Betrieb eine Ausbildung angefangen .
    Jetzt wurde ihm nach einem Monat fristlos gekündigt ohne vorrige Abmahnung , weder hat er geklaut werder noch jemand sexuell belästigt weder noch irgendwas in der Art.

    Aber dieser Betrieb hat weder ein Büro noch eine Werktatt , unser Sohn musste täglich auch dem Hof warten bis der Chef in abholte .
    Weder eine Waschgelegenheit nichts derart .
    Keine Arbeitskleidung , kein besonderer Schutz nichts .
    Unterschieben hat der Geschäftsführer den Ausbildungsvertag und die Kündigung wurde von seiner Lebensgefährdin unterschrieben , dies würde rein rechtlich nur gehen mit einer Vollmacht die nicht mit dabei laf bei der Kündigung .

    Wir werden am Dienstag einen Anwalt aufsuchen um hier rechtliche Schritte einzuleiten

  • Hans Fischer
    Posted at 16:24h, 03 Juni Antworten

    Hi, ich wünschte der Artikel wäre noch etwas länger und ausführlicher. Aber man kann nicht alles haben. 😉 VG

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