Ausbildungszeit individuell mit dem Betrieb regeln – Arbeitsstunden werden festgelegt
Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Teilzeitausbildung möglich, die wöchentliche Arbeitszeit um 50 % zu reduzieren. Als Ausgangspunkt wird immer eine Vollzeitstelle mit 40 Arbeitsstunden pro Woche genutzt. In Stunden gesprochen bedeutet diese Regelung, dass die Mindestarbeitsdauer bei 20 Stunden/Woche liegt. Bei Abschluss des Ausbildungsvertrags wird zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem die genaue Arbeitsdauer festgelegt.
Eine reduzierte Arbeitszeit und ein Gehalt zwischen 520 und 2.000 Euro pro Monat haben auch Angestellte mit einem Midijob. Doch obwohl Arbeitszeiten und auch Verdienst ähnlich ausfallen können, ist eine klassische Ausbildung im Rahmen eines Midijobs nicht möglich. Je nach Absprachen mit dem Arbeitgeber ist es aber erlaubt, parallel zur Ausbildung einen Mini- oder Midijob anzunehmen.
Kein konkreter Grund für Teilzeitausbildung nötig – Antrag muss bei der IHK gestellt werden
Lange Zeit war es erforderlich, einen Grund für die Teilzeitausbildung zu nennen. Das ist nun nicht mehr nötig. Die Verkürzung der Arbeitszeit kann bei Vertragsabschluss oder später per Änderungsvertrag grundlos festgehalten werden.
Die einzige Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der Ausbildungsbetrieb gemeinsam mit dem Azubi einen Antrag bei der IHK stellt. Wird dem Antrag stattgegeben, verlängert sich die Ausbildungszeit durch die Reduktion. Standardmäßig dauert eine klassische Ausbildung drei Jahre, durch die Arbeitszeitreduktion kann bis zu 50 % mehr Zeit aufgewandt werden. Die IHK stellt zu diesem Zweck einen Rechner zur Verfügung, um die potenzielle Ausbildungsdauer zu berechnen.
Wichtig zu wissen: Es gibt auch die Option, eine Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Regelausbildungsdauer zu absolvieren. Hier gilt es als Grundvoraussetzung, dass die wöchentliche Zeit in Berufsschule und Unternehmen mindestens 25 Stunden beträgt. Sofern die Leistungen gegeben sind, ist sogar bei einer Arbeitszeit von weniger als 25 Stunden eine reguläre Ausbildungsdauer möglich.
Flexibilität von allen Seiten erforderlich – wenn Betrieb und Azubi gefragt sind
Wenn der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis erstellt, spielt die Flexibilität des Mitarbeiters grundsätzlich eine wichtige Rolle. Im Rahmen einer Teilzeitausbildung wird diese Flexibilität von beiden Seiten gefordert und auch die Berufsschule muss sich anpassen. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass Teilzeit-Azubis die Berufsschule genauso lang besuchen, wie Vollzeitkollegen. In Einzelfällen lässt sich hier aber eine Sonderregelung finden, beispielsweise wenn Schulzeit in die Betreuungszeiten des Kindes fallen.
Wie flexibel der Arbeitgeber ist oder sein kann, hängt von der Betriebsstruktur ab. Wenn in Schichten gearbeitet wird, kann ein Teilzeit-Azubi eine zusätzliche Belastung sein. In diesem Fall ist es (falls für beide Seiten machbar) sinnvoll, wenn anstelle von reduzierten Halbtagen lieber zwei Tage Vollzeit gearbeitet werden. So kann das Unternehmen die Zeiten planen und dabei die eigenen Arbeitszeiten berücksichtigen.
Zu bedenken ist außerdem, dass die Reduktion der Arbeitszeit mit der Reduktion des Gehalts einhergeht. Für viele (oft schon erwachsene) Azubis reicht die Vergütung nicht aus. Erfolgt die Unterstützung durch einen sozialen Träger, lassen sich die Lücken füllen. Manchmal sind Auszubildende aber auch zusätzlich berufstätig, arbeiten im Mini- oder Midijob und haben dadurch noch mehr Schwierigkeiten, sich zeitlich anzupassen.
Hier gilt grundsätzlich: Durch gemeinsame Absprachen lassen sich Wege finden, wie selbst erwachsene und sogar alleinerziehende Mütter und Väter eine Berufsausbildung absolvieren können. Das Teilzeitmodell ist ein Gewinn für alle, die auf einen Berufsabschluss Wert legen, aber nicht in Vollzeit zur Verfügung stehen.
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