Recht zur Lüge oder verbotene Fragen
Marcel: Wenn ich jetzt im Vorstellungsgespräch mit meinem Bewerber zum Beispiel die Frage nach einer Schwangerschaft stelle. Dann ist das doch eine verbotene Frage, oder?
Bianca: Auch, wenn du sie einem männlichen Bewerber stellst? Nein, Spaß beiseite. Ich glaube auch, dass das eine verbotene Frage ist. Hat dann nicht der Bewerber das Recht auf Lüge?
Andreas: Genauso ist es. Bei solchen unzulässigen Fragen darf der Bewerber lügen. Welche Fragen oder Themen sind denn noch unzulässig?
Marcel: Zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einer Partei. Fragen zu Religion oder einer Behinderung.
Aber, gibt es da nicht Ausnahmen?
Marcel: Welche meinst du?
Bianca: Na, wenn du zum Beispiel bei der Caritas, einem katholischen Arbeitgeber arbeitest, dann ist doch die Konfession eine wesentliche Voraussetzung für den Job.
Andreas: Genauso, wenn man in einer politischen Partei als Mitarbeiter angestellt werden will. Dann darf der Arbeitgeber die Frage nach der Parteizugehörigkeit schon stellen.
Marcel: Ja, stimmt. Ich glaube diese Rechte sind doch im Grundgesetz geregelt.
Andreas: Genauso ist es. Was ist denn, wenn der Bewerber bei zulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch einfach lügt?
Was könnten das denn für Fragen sein?
Andreas: Zum Beispiel Fragen nach dem schulischen oder beruflichen Werdegang. Oder Fragen nach bestehenden Nebentätigkeiten, weil man ja als Arbeitnehmer seine volle Kraft dem zukünftigen Arbeitgeber zur Verfügung stellen möchte.
Marcel: Ich habe da mal so einen Fall gehört, wo ein Personaler die Frage nach der gesundheitlichen Eignung für die Stelle gefragt hatte. Darf man das?
Andreas: Ja, selbstverständlich. Denn der Personaler hat ja hier nicht implizit nach bestimmten Krankheiten gefragt. Sondern nur, ob der Bewerber sich in der Lage sieht, aus gesundheitlichen Gründen die Stelle anzutreten.
Bianca: Und was ist, wenn der Bewerber auf diese Frage lügt?
Andreas: Ja, das ist schon mal vorgekommen. Da hat ein Bewerber gesagt, er wäre gesundheitlich voll in der Lage die Stelle auszuüben. Und in der Probezeit, war er dann, nachdem er ein schweres Paket angehoben hatte, erst einmal für vier Wochen krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hat dann den Betriebsarzt eingeschaltet und der hat festgestellt, dass es sich hier um einen Bandscheibenvorfall handelte, der bereits vor einem Jahr stattgefunden hat. Und der Bewerber hatte ein strenges ärztliches Verbot, schwere Sachen zu heben.
Ja, und welche Rechte hat man denn in diesem Fall als Arbeitgeber?
Andreas: Da gibt es die Wahl zwischen zwei Konsequenzen. Zum einen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nach Paragraf 123 BGB anfechten. Dadurch wird der Arbeitsvertrag nachträglich von Anfang an unwirksam.
Bianca: Obwohl der Arbeitsvertrag in diesem Fall nachträglich von Anfang an unwirksam wird, hat doch der Arbeitnehmer vielleicht einige Wochen gearbeitet und Anspruch auf Gehalt oder?
Andreas: Ja, selbstverständlich. Denn der Arbeitnehmer hat hier auch eine Leistung erbracht und dafür erhält er natürlich Lohn. Hier redet man von einem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis.
Marcel: Und, was ist die zweite mögliche Konsequenz?
Andreas: Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag fristlos kündigen. Weil, durch die Arglist des Arbeitnehmers, das Vertrauensverhältnis gebrochen wurde und es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, unter solchen Voraussetzungen den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Bianca: Aber jetzt muss doch der Arbeitgeber wieder einen neuen Mitarbeiter suchen. Der gesamte Rekrutierungsprozess und die Einarbeitungskosten sind doch wieder jede Menge Geld.
Andreas: Ja, da kann der Arbeitgeber sogar noch Schadensersatz vom ehemaligen Arbeitnehmer gerichtlich geltend machen.
Marcel: In diesem Fall ist eine Lüge am Ende sehr teuer für den Arbeitnehmer.
Bianca: Was muss ich mir denn jetzt für die AEVO Prüfung merken?
Andreas: Auf jeden Fall, dass es zulässige Fragen des Arbeitgebers gibt, wie zum Beispiel die Frage nach früheren Tätigkeiten, nach besonderen Kenntnissen und Qualifizierungen und auch nach den Noten von Abschlussprüfungen. Diese Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten.
Und dann, dass es da noch die unzulässigen Fragen gibt, wie zum Beispiel die Frage nach dem Kinderwunsch, nach einer Behinderung oder einer Schwangerschaft. Auf diese Fragen hat der Bewerber das Recht auf Lüge.
Video: Wann darf der Bewerber im Vorstellungsgespräch lügen?
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