Welches Arbeitsgericht ist örtlich und sachlich zuständig?
Marcel: Welches Arbeitsgericht ist denn örtlich für mich zuständig?
Örtliche Zuständigkeit
Andreas: Nach § 29 ZPO immer der Sitz der Arbeitsstätte. Das bedeutet örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine Leistung erbringt.
Katharina: Und dann gibt es ja noch die sachliche Zuständigkeit. Was hat es damit auf sich?
Sachliche Zuständigkeit
Andreas: Sachlich zuständig sind die Arbeitsgerichte nach den §§ 2, 2a ArbGG bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien, also aus dem Tarifvertrag und betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten.
Welche Instanzen gibt es beim Arbeitsgericht?
Silke: Gut zu wissen. Und wie ist das mit den Instanzen geregelt?
Andreas: Na die erste Instanz ist das Arbeitsgericht. Dort finden Güteverfahren und Kammertermine statt.
Marcel: Und die zweite Instanz ist dann bestimmt das Landesarbeitsgericht mit ihren Kammerterminen.
Andreas: Stimmt genau. Und die dritte Instanz ist dann das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit seinem Senat.
Welche Verfahren gibt es beim Arbeitsgericht?
Katharina: Und welche Verfahren gibt es beim Arbeitsgericht?
Urteilsverfahren
Andreas: Zwei an der Zahl. Erstens: Das Urteilsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und zwischen Tarifvertragsparteien. Parteien sind zum Beispiel der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und entschieden wird durch ein Urteil.
Beschlussverfahren
Und dann gibt es noch das Beschlussverfahren bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Beteiligte sind hier der Betriebsrat und der Arbeitgeber und entschieden wird durch Beschluss
Silke: Und wie funktioniert das nun mit den Arbeitsgerichtsverfahren?
Welche vier Schritte hat ein Arbeitsgerichtsverfahren?
Andreas: Das läuft in folgenden vier Schritten ab. Erstens: Einreichen der Klageschrift nach § 253 ZPO. Zweitens: Der Gütetermin vor dem Vorsitzenden Richter nach § 54 ArbGG. Drittens: Der Kammertermin, wenn keine Einigung im Gütetermin erfolgte und viertens: Das Urteil oder der Vergleich des Gerichts.
Muss sich jeder von einem Anwalt vertreten lassen?
Marcel: Und muss sich jeder von einem Anwalt vertreten lassen?
Andreas: In der ersten Instanz besteht kein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt. In der zweiten und dritten Instanz nach § 11 Abs. 2 ArbGG besteht Vertretungszwang. Also vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht.
Was kann ich machen, wenn ich mit dem Urteil nicht einverstanden bin?
Katharina: Und wenn ich mit dem Urteil nicht einverstanden bin. Was kann ich da machen?
Silke: Na, dann gehst du in Berufung.
Berufung
Andreas: Genau, gegen Urteile der ersten Instanz ist eine Berufung zum Landesarbeitsgericht bei einem Streitwert über 600 Euro möglich. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat nach Zustellung des Urteils.
Katharina: Und wenn ich mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts auch nicht einverstanden bin?
Revision
Andreas: Gegen Urteile der zweiten Instanz kannst du eine Revision zum Bundesarbeitsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragen. Das ist aber nur bei Rechtsfehlern zulässig. Das heißt, das Bundesarbeitsgericht überprüft das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht.
Sprungrevision
Marcel: Kannst du denn nicht gleich eine Sprungrevision beantragen?
Andreas: Wenn das Urteil in der ersten Instanz von hoher Bedeutung für unsere Gesellschaft ist und der Gegner einer Sprungrevision zugestimmt hat, kann man das tun.
Silke: Ich glaube ich muss das Ganze erstmal sacken lassen und mach mir später eine Übersichtsskizze für meine Prüfungsvorbereitung.
Video: Wie sind die Zuständigkeiten beim Arbeitsgericht geregelt?
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