Wie melde ich den Azubi zur Abschlussprüfung an?

In der schriftlichen AEVO Prüfung werden immer wieder Fragen gestellt, wie man einen Azubi zur Abschlussprüfung anmeldet. In diesem Video beleuchten wir diese Thematik etwas näher, so dass man mehr Durchblick in die Prüfungsfragen bekommt.

Abschlussprüfung

Wer meldet denn nun den Azubi zur Abschlussprüfung an?

Marcel: Der Azubi oder der Ausbildungsbetrieb?

Andreas: im Regelfall der Ausbildungsbetrieb. Und hier beginnt alles mit dem Ausbildungsbeginn.

Bianca: Wieso denn mit dem Ausbildungsbeginn? Wir sind doch jetzt beim Thema Abschlussprüfung.

Andreas: Weil zu Beginn der Ausbildung der Berufsausbildungsvertrag bei der Kammer eingereicht wird und die Kammer dann den voraussichtlichen Prüfungstermin am Ende der Berufsausbildung bereits zuordnen kann.

Silke: Warum ist das wichtig?

Andreas: Weil die entsprechende Kammer rechtzeitig die Aufforderung zur Prüfungsanmeldung an den Ausbildungsbetrieb sendet.

Silke: Ah, verstehe. Wenn ich also jetzt einen Ausbildungsvertrag bei der Kammer einreiche, dann ist ja schon klar, dass nach knapp dreijähriger Ausbildungszeit die Termine zur Abschlussprüfung anstehen.

 

Gibt es Fristen zur Anmeldung der Abschlussprüfung?

Marcel: Und, gibt es da jetzt Fristen zur Anmeldung?

Andreas: Die Abschlussprüfungen finden zweimal im Jahr statt. Im Sommer und im Winter. Der Anmeldeschluss für die Sommerprüfung ist in der Regel Ende Februar und für die Winterprüfung Ende August. Das kann aber auch etwas abweichen. Da muss man sich direkt auf den Webseiten der einzelnen Kammern informieren.

Bianca: Und dann verschickt die Kammer rechtzeitig die Anmeldeformulare zur Prüfung und der Ausbildungsbetrieb muss diese einreichen.

Andreas: Genau. So ist es im regulären Fall.

Silke: Und gibt es auch eine andere Option?

Andreas: Ja, und zwar, wenn zum Beispiel der Azubi nach der Zwischenprüfung und einem guten Notendurchschnitt seine Ausbildung verkürzen möchte. Dann kann er sich auch selbst zur Prüfung anmelden.

Marcel: Ja klar. Da kann die Kammer ja im Vorfeld, bei Vertragsbeginn, noch nicht wissen, dass der Azubi seine Abschlussprüfung früher antreten wird.

 

Wenn der Azubi sich selbst zur Abschlussprüfung anmelden darf, muss er dabei was beachten?

Andreas: Wie bei der regulären Anmeldung muss er natürlich das Zeugnis der Berufsschule, den Nachweis der Zwischenprüfung und die bis dato vollständigen Ausbildungsnachweise vorlegen. Außerdem die Einschätzung des Ausbildungsbetriebes über den guten Notenstand und, dass das Ausbildungsziel vorzeitig erreicht werden kann.

Silke: Aber dann kann doch gleich der Ausbildungsbetrieb den Azubi zur Prüfung anmelden.

Andreas: Ja, die meisten Ausbildungsbetriebe machen das ja dann auch. Es ging ja nur darum, was für rechtliche Möglichkeiten der Azubi hat.

Marcel: Und wenn die Anmeldung zur Prüfung jetzt bei der Kammer eingegangen ist, wie geht es dann weiter?

Andreas: Dann wird der jeweilige Prüfungssachbearbeiter die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen und wenn das alles o. k. ist, dann erhält der Azubi die Einladung zur Abschlussprüfung.

 

Es gibt aber noch zwei Besonderheiten.

Bianca: Ach so? Was ist denn die erste Besonderheit?

Andreas: Naja, was ist denn, wenn der Azubi noch unter 18 ist?

Silke: Gab es da nicht die ärztliche Untersuchung, die eingereicht werden muss?

Andreas: Perfekt. Gut, dass du daran gedacht hast.

Marcel: Und, was ist die zweite Besonderheit?

Andreas: Grundsätzlich wird die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung von der Kammer getroffen. Wenn die Kammer jedoch die Zulassungsvoraussetzung für nicht gegeben hält, kann sie das dem Prüfungsausschuss übergeben und dann entscheidet der Prüfungsausschuss in letzter Instanz über die Zulassung.

Bianca: Ist ja krass. Dann steht der Prüfungsausschuss in diesem Fall über der Entscheidung der Kammer?

Andreas: Ja, genauso ist es. Und da müsst ihr aufpassen bei so manch eine Frage in der schriftlichen AEVO-Prüfung. Wenn da jetzt zum Beispiel steht: Wer entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung? Und ihr habt zwei Antwortmöglichkeiten: erstens die zuständige Stelle und zweitens der Prüfungsausschuss. Wenn jetzt nur eine richtig ist, dann ist das der Prüfungsausschuss.

Silke: Ich glaube das war ein wichtiger Hinweis. Da wäre ich so nie drauf gekommen. Ist das irgendwo gesetzlich geregelt?

Andreas: Ja klar. Im Paragraf 46 Berufsbildungsgesetz geht es um die Entscheidung über die Zulassung. Dort steht: Sollte die zuständige Stelle die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben halten, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

 

Gibt es noch andere Spitzfindigkeiten, die bei der AEVO-Prüfung zu beachten sind?

Andreas: Eine Sache fällt mir da noch ein.

Bianca: Und welche?

Andreas: Nach Paragraf 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Silke: Das bedeutet, wenn bei einem Azubi die Abschlussprüfung am 31. Juli ist, dann darf die Ausbildungszeit nicht länger als der 30. September sein.

Andreas: Clever kombiniert. In der schriftlichen Prüfung gab es mal eine Frage, wo der Ausbildungsvertrag am 31. Oktober endete. Die Abschlussprüfung fand aber bereits am 15. Juli statt. Damit endete die Ausbildungszeit dreieinhalb Monate später als der Prüfungstermin.

Bianca: Das bedeutet ja, dass der Azubi nicht zur Prüfung zugelassen wird, da die Ausbildungszeit später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Marcel: Da muss man erstmal drauf kommen.

Silke: Gut, dass wir noch mal darüber gesprochen haben.

 

Video: Wie melde ich den Azubi zur Abschlussprüfung an?

 

1Kommentieren
  • Celina S.
    Posted at 11:24h, 04 März Antworten

    muss der Azubi in diesem Fall zur nächsten Prüfung angemeldet werden? Und was ist, wenn er diese nicht besteht? Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, darf der Azubi nur ein halbes Jahr länger als der im Vertrag festgelegte Zeitpunkt die Ausbildung fortsetzen.

    LG und Danke für den wertvollen Beitrag

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