Wie ist das mit dem Kündigungsschutz von Schwangeren geregelt?

Hallo an alle Personalfachkaufleute. Aus dem Handlungsfeld 2 gehen wir heute der Frage auf den Grund: Wie ist das mit dem Kündigungsschutz von Schwangeren geregelt?

Kündigungsschutz von Schwangeren

Wie ist denn grundsätzlich der Kündigungsschutz von Schwangeren geregelt?

Andreas: Grundsätzlich ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt nicht möglich.

Marcel: Aber doch nur, wenn die Schwangere ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hat. Oder?

Andreas: Naja, der Mutterschutz tritt nur dann ein, wenn der Arbeitgeber informiert wurde. Also über den Tag der mutmaßlichen Entbindung.

 

Muss eine Schwangere nun ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?

Silke: Und, muss eine Schwangere nun ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen oder nicht?

Andreas: Nach Paragraf 15 Abs. 1 Mutterschutzgesetz muss die Schwangere das nicht. Die Auslegung des Paragrafen spricht aber davon, dass die Schwangere es dem Arbeitgeber mitteilen sollte.

Katharina: Macht ja auch irgendwie Sinn. Denn, zum einen geht es ja nicht nur um den Schutz der werdenden Mutter, sondern auch des Kindes. Und außerdem kann der Arbeitgeber die Schutzvorschriften erst dann einhalten, wenn er von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde.

 

Welche Schutzvorschriften gelten für Schwangere?

Marcel: Welche Schutzvorschriften meinst du denn?

Katharina: zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Arbeitsplätze und den Arbeitsbedingungen oder auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot.

Silke: und dann haben wir noch das generelle Beschäftigungsverbot, sechs Wochen vor der Entbindung und das absolute Beschäftigungsverbot acht Wochen nach der Entbindung, bzw. zwölf Wochen bei Mehrlingsgeburten.

Marcel: Ja, und jetzt haben wir gesagt, dass grundsätzlich eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt nicht möglich ist. Und wir wissen ja, wo es einen Grundsatz gibt, gibt es auch Ausnahmen.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Andreas: Richtig kombiniert. Die erste Ausnahme ist im Paragraf 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz zu finden. Dabei wusste die Schwangere über ihre Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt Bescheid und holt die Mitteilung an den Arbeitgeber unverzüglich nach.

Katharina: Und was ist, wenn der Arbeitgeber eine Schwangere ordentlich kündigt, sie aber dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat. Jetzt weiß er der Arbeitgeber nichts über die Schwangerschaft.

Andreas: Nach dem Zugang der Kündigung kann die Schwangere, der gekündigt wurde, nach Paragraf 17 Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft noch innerhalb von zwei Wochen mitteilen.

Silke: Ja, und dann ist die Kündigung ungültig?

Andreas: Ja, weil ja eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt nicht möglich ist.

Marcel: Gibt es noch eine weitere Ausnahme dieser Regelung?

Andreas: Ja, eine außerordentliche also fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn die oberste Landesbehörde vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung zugestimmt hat. Auch das geht aus dem Paragraf 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz hervor.

Katharina: Also fristlos, kann man ja jeden Mitarbeiter kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Hier gibt es also lediglich den Zusatz, dass die oberste Landesbehörde zustimmt.

Silke: Was ist denn mit oberster Landesbehörde gemeint?

Andreas: Das sind die Landesbehörden zum Arbeitsschutz in den jeweiligen Bundesländern. Das können Landratsämter sein, die Gewerbeaufsicht oder die Landesämter für Arbeitsschutz.

Marcel: O. k., jetzt haben wir also zwei Ausnahmen. Einmal die Schwangere holt zu einem späteren Zeitpunkt die Mitteilung an den Arbeitgeber nach. Und dann, wie gerade besprochen, eine fristlose Kündigung. Gibt es noch weitere Ausnahmen?

 

Gibt es noch weitere Ausnahmen?

Andreas: Naja, Ausnahme kann man dazu nicht sagen. Es gibt hier einen wichtigen Hinweis.

Marcel: Und welcher?

Andreas: Wenn, zum Beispiel, die Schwangere ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vereinbart hat, dann endet dieses mit Ablauf der vereinbarten Frist.

Katharina: Und dann gilt hier kein Kündigungsschutz für die Schwangere?

Andreas: Innerhalb des Zeitraums der Befristung, nein. Das würde ja den befristeten Vertrag ad absurdum machen.

Silke: Also, merken wir uns der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bezieht sich auf unbefristete Arbeitsverträge.

 

Video: Wie ist das mit dem Kündigungsschutz von Schwangeren geregelt?

 

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