Welche Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis gibt es zu beachten?

Hallo an alle Personalfachkaufleute. Aus dem Handlungsfeld 2 gehen wir heute der Frage auf den Grund: Welche Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis gibt es zu beachten?

Die Kündigungsfristen nach §622 BGB

Silke: In Deutschland gelten gesetzliche Kündigungsfristen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Was muss ich für die schriftliche Prüfung der Personalfachkaufleute wissen?

Andreas: Genau, wenn es keinen Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung gibt und der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält oder auf das Gesetz verweist, dann richtet sich die einzuhaltende Dauer der Kündigungsfrist nach § 622 BGB.

Marcel: Ja und der besagt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber „grundsätzlich“ berechtigt sind unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen, zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen.

 

Wie ist die Kündigung in der Probezeit geregelt?

Katharina: Außer natürlich während einer vereinbarten Probezeit, die längstens für die Dauer von sechs Monaten gelten kann. Dann kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Von beiden Seiten, also dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, versteht sich.

Silke: Und wenn der Arbeitnehmer bereits viele Jahre im Unternehmen angestellt ist?

 

Und wenn der Arbeitnehmer bereits viele Jahre im Unternehmen angestellt ist?

Andreas: Dann verlängert sich die Kündigungsfrist nur für den Arbeitgeber gemäß § 622 Abs. 2 BGB, wie folgt:

Bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats,
bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats,
bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.

Marcel: Ja, und in der schriftlichen Prüfung kann ich dazu in das Gesetz reinschauen, damit ich mir sicher bin.

Silke: Wie sich aus § 622 Abs.1 und Abs.2 BGB ergibt, können Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch nach langer Beschäftigungsdauer mit einer Frist von vier Wochen entweder zum 15. oder zum Monatsende kündigen (§ 622 Abs.1 BGB), denn die Verlängerung der Kündigungsfristen je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, d. h. die Regelung des § 622 Abs.2 BGB, gilt nur für „eine Kündigung durch den Arbeitgeber“.

Andreas: Das ist vollkommen korrekt.

 

In meinem Arbeitsvertrag stehen andere Kündigungsfristen??

Katharina: Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge abweichende Kündigungsfristen festlegen können. In einigen Branchen oder Unternehmen können längere Kündigungsfristen gelten, insbesondere für Führungskräfte oder Mitarbeiter mit speziellen Positionen.

Andreas: Vollkommen richtig. In einer Aufgabenstellung würde dieser Hinweis dann aber auch drinstehen. Ihr müsst da aufpassen. Enthält der Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen als in § 622 BGB festgelegt, dann geht der Arbeitsvertrag den gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Das gilt auch, wenn arbeitsvertragliche Kündigungsfristen länger sind als die Fristen, die in einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag vorgesehen sind: Dann gehen die längeren arbeitsvertraglichen Fristen den kürzeren tariflichen Fristen vor.

Marcel: Guter Hinweis. Wie berechnet man aber nun Kündigungsfristen? Vor allem: wird der Tag der Kündigungserklärung mitgerechnet oder nicht?

 

Wie werden Kündigungsfristen berechnet?

Andreas: Nun, die Antwort ergibt sich aus § 187 Abs.1 BGB. Diese Vorschrift lautet: „Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

Silke: Dementsprechend beginnt der Lauf der Kündigungsfrist erst an dem Tag, der auf den Tag des Ausspruchs der Kündigung folgt?

Andreas: Genauso ist das.

Katharina: Kannst du dafür mal ein Beispiel geben.

 

Ein Berechnungsbeispiel

Andreas: Zum Beispiel ein Arbeitnehmer ist etwas länger als zwei Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Am 1. März händigt der Arbeitgeber ihm im Betrieb eine schriftliche Kündigungserklärung aus, der zufolge das Arbeitsverhältnis zum 31. März enden soll. Die Kündigung wird in diesem Beispiel erst zum 30. April wirksam. Der Grund liegt darin, dass der Tag der Aushändigung der Erklärung gemäß § 187 Abs.1 BGB nicht mitgerechnet wird. Also beginnt der Lauf der Frist erst am 2. März um 00:00 Uhr.

Marcel: Das heißt also, weil der Arbeitgeber bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als zwei Jahren gemäß § 622 Abs.2 Satz 1 Nr.1 BGB zusätzlich zu der Kündigungsfrist von einem Monat auch feste Endtermine der Kündigungsfrist beachten muss, d.h. nur „zum Ende des Kalendermonats“ kündigen kann, wird die Kündigung nicht schon unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist, d.h. am 1. April um 24:00 Uhr wirksam, sondern erst zum nächsten möglichen Monatsende, d.h. zum 30. April um 24:00 Uhr.

Andreas: Genau, dass ist die richtige Schlussfolgerung.

Katharina: Danke für das Beispiel. Jetzt kann ich mir das besser merken.

 

Video: Welche Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis gibt es zu beachten?

 

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