Personalfachkaufleute IHK-Prüfung Handlungsfeld 2

Hallo an alle Personalfachkaufleute. In diesem Beitrag erfährst du, was das Top-Thema der schriftlichen IHK-Prüfung aus dem Handlungsfeld 2 der letzten zehn Jahre ist.

Personalfachkaufleute IHK-Prüfung Handlungsfeld 2

Wie haben wir das TOP-Thema aus dem Handlungsfeld 2 ermittelt?

Wir haben uns über 190 Prüfungsaufgaben von 2013 bis 2022 aus dem Handlungsfeld 2 angesehen. Also jede einzelne Fragestellung und die dazugehörige Lösung. Und wir haben herausgefunden, was unter all diesen Themen, das TOP-Thema Nummer 1 ist. Hier zeigen wir dir, wie wir vorgegangen sind, auf welche drei Kernfragen du zum Top-Thema gefasst sein solltest und wie du diese drei Kernfragen für deine schriftliche IHK-Prüfung richtig beantworten kannst.

 

Welches Thema taucht am meisten auf?

Die Überschrift im Handlungsfeld 2 der schriftlichen IHK-Prüfung für die Personalfachkaufleute lautet: Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen. Für diese Prüfungsklausur hast du 150 Minuten Zeit. Wie sind die Prüfungsgebiete aus dem Handlungsfeld 2 inhaltlich strukturiert? Der Rahmenplan gibt hier 7 verschiedene Themenfelder vor, die unterschiedlich gewichtet sind.

Bei der Analyse der 190 Prüfungsaufgaben von 2013 bis 2022 wird sofort jeden Klar, das die Aufgaben im ersten Prüfungsgebiet: „Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden“, den Löwenanteil ausmachen. Hier tauchen folgende Themen auf:

  • Arbeitsvertrag erstellen mit Hinweis auf Versetzungen unter Einbeziehung des BR – Frühjahr 2013 | Herbst 2021
  • Betriebsratseinbeziehung bei betrieblicher Altersvorsorge – Frühjahr 2013 | Herbst 2014
  • Überstundenregelungen mit Beteiligung des Betriebsrates – Frühjahr 2013
  • Mitbestimmungspflichten des Betriebsrates bei personellen Maßnahmen – Herbst 2013
  • Betriebsratseinbeziehung bei Entgeltstrukturen – Herbst 2013 | Frühjahr 2019
  • Anordnung von Überstunden und Einbezug des Betriebsrates – Herbst 2013
  • Betriebsübernahme, Beteiligung des Betriebsrates – Herbst 2013
  • Gremien des Betriebsrates – Herbst 2013
  • Einbeziehung des Betriebsrates bei Änderung der Lage der Arbeitszeit – Frühjahr 2014
  • Betriebsrat: Wahlen, Dauer, JAV – Herbst 2014
  • Betriebsratsbeteiligung bei Entgeltstrukturen – Herbst 2014 | Herbst 2020
  • Betriebsrat: Kostenübernahme bei Seminaren von Mitgliedern – Frühjahr 2015
  • Betriebsratseinbeziehung bei Gesundheitspräventionen – Frühjahr 2015
  • Stellenausschreibung und Stellenbesetzung unter Einbeziehung des Betriebsrates – Frühjahr 2015
  • Kündigungsschutzklage, Fristen, soziale Rechtfertigung und Betriebsrat – Frühjahr 2015 | Frühjahr 2019
  • BetrVG: Wahlen, Mitglieder, Zusammensetzung. Kosten etc. – Herbst 2015
  • Arbeitnehmerüberlassung mit Betriebsratsbeteiligung – Herbst 2015 | Frühjahr 2022
  • Betriebsratseinbeziehung bei Sozialleistungen – Frühjahr 2016 | Herbst 2016
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlberechtigung und Wählbarkeit – Herbst 2016
  • Bedingungen einer geringfügigen Beschäftigung unter Einbezug des Betriebsrates – Herbst 2016
  • Befristete Arbeitsverhältnisse nach TzBfG; Betriebsratsbeteiligung – Frühjahr 2017
  • Einstellungsmodalitäten und Einbezug des Betriebsrates – Frühjahr 2017
  • Abmahnung / Kündigung / Betriebsrat / Kündigungsschutzklage – Herbst 2017
  • Betriebsratswahl und Streik – Herbst 2017
  • Anfechtung von Arbeitsverhältnissen, faktisches Arbeitsverhältnis. Betriebsrat – Frühjahr 2018
  • Einstellungen, Recruiting, Betriebsratsbeteiligung – Frühjahr 2019
  • Betriebsratseinbeziehung bei Entgeltstrukturen – Frühjahr 2019
  • Betriebsrat: Zielvereinbarung. Zielvereinbarungsgespräche – Herbst 2019
  • Betriebsrat: Einbeziehung bei Suchterkrankungen – Herbst 2019
  • Betriebsratsmitglied (50% GdB) – Selbstbeurlaubung / Kündigungsschutzklage – Frühjahr 2020
  • Mitbestimmung des Betriebsrates bei betrieblichen Änderungen – Frühjahr 2020
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates; Einigungsstelle – Frühjahr 2020
  • Fehlerhafte Entgeltabrechnungen, Kündigung, Fristen, Betriebsrat – Herbst 2020
  • Formulierung Versetzungsklausel in Arbeitsverträgen, Freiwilligkeitsvorbehalt, Betriebsrat – Herbst 2020
  • Betriebsbedingte Kündigungen und Beteiligung Betriebsrat – Frühjahr 2022
  • Kündigung: Schwerbehinderung, Betriebsrat, Kündigungsschutzklage – Herbst 2022
  • Diebstahl, Kündigung, Betriebsrat – Herbst 2022

In der Summe taucht 44 mal das Thema: „Betriebsrat“ innerhalb der letzten 10 Jahre auf. Es gibt kein anderes Thema, dass so häufig vorkommt.

Jetzt haben wir uns gefragt: Auf welche Fragen zum Thema: „Betriebsrat“ solltest du gefasst sein? Abgeleitet aus den Prüfungsaufgaben kommen wir hier auf folgende drei Kernfragen zum TOP-Thema: „Betriebsrat“

Erstens: Wie wird der Betriebsrat gewählt, welche Gremien gehören dem Betriebsrat an und welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Zweitens: Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Kündigungen?

Und Drittens: Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei den Entgeltstrukturen und Sozialleistungen?

Jetzt geht es aber nicht nur darum schlaue Fragen zu stellen. Deshalb zeige ich dir, wie du diese drei Kernfragen für deine schriftliche IHK-Prüfung beantworten kannst.

 

Erstens: Wie wird der Betriebsrat gewählt, welche Gremien gehören dem Betriebsrat an und welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Tauchen wir gleich in das Thema: Betriebsratswahl ein. Wer ist wahlberechtigt gem. § 7 BetrVG? Hier sagt der Gesetzgeber: Alle Arbeitnehmer ab 16 Jahre sind berechtigt einen Betriebsrat zu wählen. Das Betriebsverfassungsgesetz meint hiermit auch:

  • Aushilfskräfte
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Heimarbeiter
  • Leiharbeitnehmer, die länger als 3 Monate beschäftigt sind, das bedeutet am Wahltag muss eine 3-monatige Tätigkeit absehbar sein
  • Beamte, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftig sind und
  • Soldaten, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftig sind. Zum Beispiel im Falle einer Nebenbeschäftigung

Wichtig ist es in den schriftlichen Prüfungen abzugrenzen, wer nicht berechtigt ist den Betriebsrat zu wählen. Dazu zählen:

  • echte Werkunternehmer,
  • selbstständige Dienstleister
  • Angestellte von Drittfirmen mit einem Werkvertrag,
  • Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
  • Geschäftsführer einer GmbH
  • Und leitende Angestellte, wie zum Beispiel Prokuristen. Übrigens haben leitende Angestellte die Möglichkeit einen Sprecherausschuss zu bilden.

Die logische Folgefrage lautet: Wer ist gem. § 8 BetrVG wählbar? Hier sagt der Gesetzgeber: Arbeitnehmer ab 18 Jahre, die mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit vorweisen können.

Das Betriebsverfassungsgesetz meint hiermit auch:

  • Aushilfskräfte
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Auszubildende
  • Heimarbeiter
  • Beamte und
  • Soldaten

Und auch hier ist es wichtig abzugrenzen, wer nicht wählbar ist. Dazu zählen:

  • echte Werkunternehmer,
  • selbstständige Dienstleister
  • Angestellte von Drittfirmen mit einem Werkvertrag,
  • Leiharbeitnehmer, die in einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind,
  • Strafrechtlich Verteilte Personen
  • Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft
  • Geschäftsführer einer GmbH
  • Und leitende Angestellte

Dann sollte man auch wissen, aus wie vielen Mitgliedern der Betriebsrat entsteht.

Nach § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel

  • 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
  • 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
  • Und so weiter

Maßgebend für die Größe des Betriebsrates ist immer die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Und auch Leiharbeitnehmer, die mind. 6 Monate und 1 Tag ausgeliehen werden, müssen bei der Berechnung der Größe des Betriebsrates im Entleiherbetrieb berücksichtigt werden.

Nun bleibt noch die Frage offen: Welche Gremien gehören dem Betriebsrat an?

Nach § 28 BetrVG dürfen in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, Fachausschüsse gebildet werden. Und der Betriebsrat entscheidet eigenverantwortlich, welche Fachausschüsse er für zweckmäßig hält.

Vorbereitende Ausschüsse sind zum Beispiel:

  • Der Wirtschaftsausschuss
  • Der IT-Ausschuss
  • Der Personal-Ausschuss
  • Der Arbeitsschutz-Ausschuss
  • Der Betriebs-Ausschuss
  • Der Ausschuss für das Betriebliche Eingliederungsmanagement
  • Der Arbeitszeit-Ausschuss oder
  • Der Weiterbildungs-Ausschuss

Neben den vorbereitenden Ausschüssen gibt es auch noch die Ausschüsse mit Handlungsbefugnissen. Dazu müssen aber mindestens 9 Betriebsratsmitglieder und ein Betriebsausschuss vorhanden sein. Handlungsbefugnisse haben in der Regel der Arbeitsschutz-Ausschuss und der Wirtschafts-Ausschuss.

Manchmal verwirrt es, wenn in einer schriftlichen Prüfungsfrage zusätzlich zu dem Betriebsrat die Themen: Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragte auftauchen. Hierzu muss man wissen, dass nach § 177 Abs. 1 SGB IX eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, wenn wenigstens 5 Schwerbehinderte dauerhaft beschäftigt sind. Die Existenz eines Betriebsrates ist also nicht erforderlich!

Die Position der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Bundesgleichstellungsgesetz ist mit einer Frau zu besetzen. Sie wird in jeder Dienststelle mit mindestens 100 Beschäftigten aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in geheimer Wahl gewählt.

Nicht wundern, wir sind immer noch bei der ersten Kernfrage. Jetzt wo wir wissen, wer wahlberechtigt ist, wer gewählt werden darf und welche Gremien es gibt, widmen wir uns der Frage: Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Nach dem § 87 BetrVG geht es hier immer um zwei Rechte. Einmal um die Mitbestimmung und dann um die Mitwirkungsrechte. Bei der Mitbestimmung geht es um die Betriebsordnung, Urlaubsregelung, Vorschlagwesen, Arbeitszeit, Pausenregelung, Akkordsätze, Prämiensätze, Lohngestaltung, Unfallschutz, Gruppenarbeit und Sozialeinrichtungen

Die Mitbestimmung ist das stärkere Recht, denn es geht hier um das Stimmrecht. Bei den Mitwirkungsrechten gibt es verschiedene Abstufungen. Das Stärkste ist das Zustimmungsverweigerungsrecht, dann das Widerspruchsrecht, das Beratungsrecht, das Anhörungsrecht und das Informationsrecht.

Und wenn wir uns anschauen, in welchen Angelegenheiten der Betriebsrat seine Beteiligungsrechtrechte ausübt, dann hilft uns folgende Übersicht.

Wir haben hier die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Bei den sozialen Angelegenheiten gibt es die meisten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte. Wie zum Beispiel: Überstundenregelungen oder der Datenschutz. Bei den personellen Angelegenheiten geht es um die Klassiker Einstellungen und Kündigungen. Und bei den wirtschaftlichen Angelegenheiten um den Sozialplan.

 

Zweitens: Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei Kündigungen?

Nun ja, nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die genauen Kündigungsgründe darzulegen und diesen anzuhören. Was muss nun aber der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen? Der Gesetzgeber gibt da keine klare Regelung vor, sondern eher die Rechtsprechung. Und nach der Rechtsprechung sind das folgende Informationen:

  • Der Name des Arbeitnehmers, Alter, Zahl der Kinder, Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Besondere soziale Umstände, wie z.B. Schwerbehinderteneigenschaft
  • Art der Kündigung (also ordentlich oder außerordentlich)
  • Kündigungsfristen, Kündigungstermin, besonderer Kündigungsschutz
  • Gründe der Kündigung (ggf. Abmahnungen bei verhaltensbedingter Kündigung)
  • Und Kriterien für Sozialauswahl nach § 1 KSchG (also nur bei betriebsbedingter Kündigung)

Jetzt, wo der Betriebsrat alle Informationen vorliegen hat, stellt sich die Frage: Welche Widerspruchsfrist hat der Betriebsrat bei Kündigungen? Bei der außerordentlichen Kündigung sind des 3 Werktage und bei der ordentlichen Kündigung ist es eine Woche nach § 102 BetrVG. Äußert der Betriebsrat sich nicht, gilt der Fristablauf als Zustimmung!

Und bei den Aufgaben der schriftlichen Prüfung taucht auch hier wieder eine Specialfrage auf. Kann der Arbeitgeber auch beim Widerspruch des Betriebsrates einen Mitarbeiter kündigen? 

Die Antwort lautet; Ja, denn notwendig ist nur die Anhörung. Ein Widerspruch des Betriebsrates führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Widerspruch kann aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens auslösen. Natürlich nur, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhoben hat und eine Weiterbeschäftigung verlangt.

 

Drittens: Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei den Entgeltstrukturen und Sozialleistungen?

Wenn die Frage nach der Mitbestimmung bei den Vergütungssystemen stellen, dann hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung mitzubestimmen, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden.

Insbesondere ist das der Fall bei zum Beispiel:

  • Der Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung des Weihnachtsgeldes
  • Ausschluss einzelner Abteilungen von Gehaltserhöhungen
  • Regeln zur Kürzung von Sonderzahlungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
  • Auszahlungsmodalitäten von Sonderzahlungen (also Einmalzahlung oder gestückelt)
  • Regelungen über Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen
  • Ausgestaltung von Aktienoptionsplänen oder
  • Ausgleich für Nachtarbeit freie Tage oder Lohnzuschläge

Bei der Frage nach den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei Leistungsentgelten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG mitzubestimmen bei Regelungen für Akkord- und Prämiensätze und wenn die Höhe des Entgelts an das Erreichen bestimmter Leistungen gebunden ist. Dabei kann die Leistung auch an bestimmte Kriterien, wie Kundenzufriedenheit, geknüpft sein.

Denn der Betriebsrat muss darauf hinwirken, dass die Kriterien für die Leistungsbemessung in jedem Fall möglichst transparent sind. Und bei der abschließenden Frage der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei den Sozialleistungen hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG bei der Ausgestaltung aller Sozialeinrichtungen mitbestimmen.

Sozialeinrichtungen sind neben Kantine auch Betriebskindergarten, Sport- oder Erholungseinrichtungen und solche Angebote des Arbeitgebers, die den Beschäftigen über das reine Entgelt hinaus Vorteile verschaffen. Damit zählen Pensions- und Unterstützungskassen sowie Beschäftigungsgesellschaften dazu. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat allerdings bei der Gründung und Abschaffung einer sozialen Einrichtung.

Das waren sie nun. Die drei Kernfragen mit ihren dazugehörigen Antworten zum Top-Thema: „Betriebsrat“ aus den letzten 10 Jahren der schriftlichen IHK-Prüfungen der Personalfachkaufleute.

 

Video: Personalfachkaufleute IHK-Prüfung Handlungsfeld 2

 

 

BEST PRACTICE für deine mündliche IHK-Prüfung zum/r Personalfachkaufmann/frau.

 

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