JAV – die Jugend- und Auszubildendenvertretung: Engagement im eigenen Betrieb ausdrücklich erwünscht
Auszubildende nehmen innerhalb eines Betriebes eine gewisse Sonderstellung ein. Sie sind zwar im Rahmen ihres Ausbildungsvertrages in der Regel für einen befristeten Zeitraum fest eingestellt, trotzdem gelten für sie meist etwas andere Regeln als für ausgelernte Angestellte. Der Gesetzgeber hat eine ganze Reihe von Gesetzen und Richtlinien erlassen, die Auszubildende im Betrieb schützen und ihnen eine ganze Reihe von Rechten einräumen. Den zentralen rechtlichen Rahmen bildet der Ausbildungsvertrag, der nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben erstellt werden muss. Außerdem gibt es für jeden Ausbildungsberuf eine bundeseinheitliche Ausbildungsverordnung, an die sich auszubildende Betrieb halten müssen.
Sowohl der Ausbildungsvertrag als auch die einzelnen Ausbildungsverordnungen basieren auf zwei wesentlichen rechtlichen Vorgaben, die in ganz Deutschland bundeslandübergreifend und ohne Einschränkung Gültigkeit haben:
- Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend, auch Jugendarbeitsschutzgesetz genannt (JArbSchG)
Wertvolle Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Rechte erhalten Auszubildende durch den Betriebsrat, sofern es in ihrem Ausbildungsbetrieb einen gibt. Das Betriebsverfassungsgesetz legt fest, dass in jedem Betrieb, in dem mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter angestellt sind, ein Betriebsrat gewählt werden darf. Für Auszubildende, die eine Karriere im öffentlichen Dienst anstreben, können auf die Unterstützung eines Personalrates an Stelle des Betriebsrates bauen. Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Größe des Unternehmens und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter.
Die JAV: Interessensvertretung für Jugendliche und Auszubildende
Der Betriebsrat vertritt auch die Interessen von Auszubildenden. Selbst an der Wahl des Betriebsrates teilnehmen und damit ihre Interessensvertreter selbst bestimmen, dürfen Auszubildende allerdings erst, wenn sie bereits das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben. Damit auch jüngere Auszubildende die Möglichkeit haben, eine Interessensvertretung zu wählen, die sich speziell um ihre Belange innerhalb des Ausbildungsbetriebes kümmert, gibt es in vielen Unternehmen neben dem Betriebsrat auch eine so genannte Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV. Auch hier regelt das Betriebsverfassungsgesetz die Rahmenbedingungen und legt fest, dass Auszubildende auf die Bestellung einer JAV bestehen dürfen, sofern mindestens fünf Jugendliche im Betrieb beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und beziehungsweise oder 5 Beschäftigte ihre Berufsausbildung im Betrieb absolvieren oder als Praktikanten oder Werkstudenten tätig sind, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Grundsätzlich agiert eine JAV gemeinsam mit dem Betriebsrat. Beide Gremien können sich über die jeweilige Interessensvertretung abstimmen und die JAV ist berechtigt, einen Vertreter aus den eigenen Reihen an den Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen zu lassen. Dabei ist allerdings wichtig zu wissen, dass die JAV nicht als selbständiges Organ fungiert. Sie kann allerdings die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb wahrnehmen, indem sie den Betriebsrat um Unterstützung und die Durchführung erforderlicher Maßnahmen bittet. In diesem Fall ist der Betriebsrat das ausführende Organ, das nach Eingaben der JAV die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden wahrnimmt.
Im Rahmen der JAV haben Jugendliche und Auszubildende in einem Betrieb vielfältige Möglichkeiten, sich für ihre eigenen Interessen und die der anderen Betriebszugehörigen unter 18 beziehungsweise unter 25 Jahren stark zu engagieren und so verschiedenen Bereiche des Betriebes aktiv mitzugestalten.
Die JAV Wahl: Eine Stimme für gemeinsame Interessen
Die JAV kann in jedem Betrieb bestellt werden, in dem mindestens fünf Jugendliche oder Auszubildende beschäftigt sind und in dem es außerdem einen Betriebsrat gibt. Die Anregung zur Ernennung einer JAV kann der Betriebsrat geben, aber auch der Arbeitgeber selbst oder eine im Betrieb aktive Gewerkschaft. Betriebe, die großen Wert auf die aktive Mitgestaltung durch jugendliche Beschäftigte und Auszubildende legen, bieten Interessenten gelegentlich auch spezielle Seminare an, bei denen sie über ihre Rechte und Möglichkeiten zur Mitgestaltung innerhalb einer JAV informiert und geschult werden und die aktiven Mitgliedern einer JAV hilfreiche Informationen und Instrumentarien an die Hand geben, um die Interessen aller Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bestmöglich wahrzunehmen. Unter https://www.poko.de/JAV/JAV-Wahl können Arbeitgeber sich über Seminar- und Schulungsmöglichkeiten im Rahmen der JAV als Interessensvertretung und über die JAV-Wahl für den eigenen Betrieb informieren.
Der oder die Vertreter einer JAV werden durch eine Wahl bestimmt. Wie viele Mitglieder eine JAV hat, hängt von der Größe des Betriebes beziehungsweise von der Anzahl der dort beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden ab.
§ 62 des Betriebsverfassungsgesetzes schreibt die folgende Regelung vor:
- 5 bis 20 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 1 Vertreter
- 21 bis 50 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 3 Vertreter
- 51 bis 150 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 5 Vertreter
- 151 bis 300 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 7 Vertreter
- 301 bis 500 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 9 Vertreter
- 501 bis 700 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 11 Vertreter
- 701 bis 1000 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 13 Vertreter
- Mehr als 1000 Jugendliche oder Auszubildende im Betrieb: 15 Vertreter
Die Anzahl der Mitglieder der JAV muss immer ungerade sein, damit eine Entscheidungsfindung erleichtert wird und es nicht zur Stimmengleichheit kommen kann, die gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen blockiert. Die Geschlechterverteilung innerhalb der JAV muss dem zahlenmäßigen Verhältnis innerhalb des Betriebes entsprechen.
Das Wahlrecht wahrnehmen
Wer berechtigt ist, aktiv an der Wahl der JAV teilzunehmen, ist eindeutig in den §§ 60 und 61 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Jeder jugendliche Arbeitnehmer, Praktikant oder Werkstudent unter 18 Jahre sowie Auszubildende unter 25 Jahre dürfen bei der Wahl der JAV ihre Stimme abgeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wahlberechtigten am Stichtag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen und die Altersvoraussetzungen erfüllen.
Ob das Beschäftigungsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis nur vorübergehend ist oder möglicherweise bereits kurz nach dem Wahltag endet, ist dabei nicht entscheidend. Auch die vorangegangene Dauer der Betriebszugehörigkeit oder des Ausbildungsverhältnisses ist für die Teilnahme an der Wahl völlig unerheblich. Maßgeblich ist nur der Zustand am Stichtag der Wahl. So dürfen auch jugendliche Beschäftigte oder Auszubildende an der Wahl teilnehmen, die erst seit kurzer Zeit im Betrieb sind oder sich noch in der Probezeit befinden.
Ein Wort zum Stichtag der Wahl: Wann die Wahl der JAV angesetzt wird, ist einem Betrieb nicht völlig freigestellt. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt auch hier einen gewissen Rahmen vor. Demnach sind JAV-Wahlen jeweils in geraden Kalenderjahren durchzuführen. Der Wahlzeitraum darf zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November des jeweiligen Jahres liegen.
Für die JAV kandidieren
Wer die Interessen von Jugendlichen und Auszubildenden im eigenen Betrieb selbst aktiv mitgestalten möchte, kann sich zur Wahl für JAV aufstellen lassen. Gemäß § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes darf jeder am Wahltag Betriebszugehörige für die Wahl aufgestellt werden, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausgenommen sind amtierende Mitglieder des Betriebsrates. Wer lediglich als Ersatzmitglied des Betriebsrates aufgestellt wurde, darf allerdings uneingeschränkt für die Wahl der JAV kandidieren.
Personen, die bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung das öffentliche Wahlrecht aberkannt bekommen haben, dürfen bei der Wahl der JAV nicht für das Amt kandidieren.
Vorbereitung, Einleitung und Durchführung: Der Wahlvorstand
Keine ordnungsgemäße JAV-Wahl kommt ohne einen ordentlich bestellten Wahlvorstand aus. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die JAV-Wahl vorzubereiten, sie am Wahlstichtag einzuleiten und für eine ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen. Außerdem liegt es in seiner Verantwortung, nach der abgeschlossenen Wahl das Wahlergebnis festzustellen und eine offizielle Niederschrift anzufertigen, die alle wesentlichen Bestandteile der Wahl sowie ihr verbindliches Ergebnis enthält.
Die Anzahl der Personen, die ein Wahlvorstand umfassen muss, ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig festgelegt, wohl aber die Tatsache, dass es sich immer um eine ungerade Personenzahl handeln muss. Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat des Unternehmens bestimmt. Dieser bestimmt auch, wer den Vorsitz des Wahlvorstandes für die bevorstehende Wahl übernimmt. Besteht bereits eine JAV im Betrieb, hat sie das Recht, an der Bestellung des Wahlvorstandes durch den Betriebsrat stimmlich beteiligt zu werden. Für die Ernennung zum Wahlvorstand kommt nicht jeder Mitarbeiter in Frage. Hier darf der Betriebsrat nicht einfach aus den im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden wählen. Es dürfen nur Personen zum Wahlvorstand bestellt werden, die seit mindestens sechs Monaten betriebszugehörig sind und außerdem das 18. Lebensjahr vollendet haben, somit also auch für eine Mitgliedschaft im Betriebsrat in Betracht kämen.
Der Betriebsrat ist angehalten, den neuen Wahlvorstand für eine bevorstehende Wahl mindestens 8 Wochen vor dem festgelegten Stichtag der Wahl zu bestellen.
Von der reinen Stimmabgabe über Kandidatenvorschläge bis hin zur Schlüsselrolle als Wahlvorstand können sich Jugendliche und Auszubildende innerhalb eines Betriebes aktiv in die JAV einbringen. Viele Arbeitgeber schätzen das Engagement jüngerer Betriebszugehöriger und unterstützen die Tätigkeit der JAV in vielfältiger Weise.
Umfangreiche weiterführende Informationen zur Vorbereitung und Durchführung einer ordnungsgemäßen JAV-Wahl stellt das Internetportal http://www.jav.info zur Verfügung.
Bildquellen: Abbildung 1: @ geralt (CCO-Lizenz) / pixabay.com | Abbildung 2: @ evondue (CCO-Lizenz) / pixabay.com
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