Ausbilderwissen: Jugendarbeitsschutzgesetz

Welche Arbeitszeiten, Pausenzeiten und Urlaubszeiten gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz? Eine kurze Zusammenfassung für die Ausbildereignungsprüfung. Mit etwas mehr Klarheit sind Sie damit gut auf die AEVO Prüfung vorbereitet. Viel Erfolg also für Ihren AdA Schein.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Welche Arbeitszeiten gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche ab 15 und bis unter 18 Jahren und zwar dafür, dass ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schütz demnach Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.

 

Nicht länger als 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden am Tag

Dies gilt auf jeden Fall nach den Paragrafen 4 und 8 Jugendarbeitsschutzgesetz. Dabei gilt als Definition der täglichen Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis Ende der täglichen Beschäftigung. Allerdings gibt es Ausnahmen: Um beispielsweise am Freitag früher gehen zu dürfen, können Jugendliche von Montag bis Donnerstag maximal 8,5 Stunden pro Tag arbeiten. Des Weiteren kann bei einem Feiertag in der Woche, die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen ebenfalls auf max. 8,5 Stunden erhöht werden. Obendrein darf innerhalb von 5 Wochen eine wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Ausnahmen gibt es zudem in der Landwirtschaft:  Zur Erntezeit dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden. Weitere Anpassungen sind durch einen Tarifvertrag möglich.

 

Fünf-Tagewoche, Wochenende und Nachtruhe

Immerhin gilt für Jugendliche eine 5-Tage-Woche, wobei generell am Samstag, Sonntag und Feiertag ein Beschäftigungsverbot gilt. Auch hier gelten Ausnahmen in speziellen Branchen oder Einrichtungen, wie z.B.: Krankenhäusern, Verkehrswesen, Notdienste, Gaststätten. Unter dem Strich steht das alles in den Paragrafen 15, 16, 17 und 18 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Ebenfalls zu beachten gilt hier die tägliche Arbeitszeit von 6 – 20 Uhr. Immerhin gilt für Jugendliche grundsätzlich eine Nachtruhe von 22:00 – 6:00 Uhr und damit das Beschäftigungsverbot in dieser Zeit.

Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen. So zum Beispiel für Jugendliche über 16 Jahren: In der Gastronomie dürfen sie bis 22:00 Uhr und bei Schichtarbeit überdies bis 23:00 Uhr arbeiten. In der Landwirtschaft werden sie umso mehr ab 5:00 Uhr und bis 21:00 Uhr beschäftigt. Schließlich dürfen sie in einer Bäckerei ab 5:00 Uhr beschäftigt werden. Ab 17 Jahren dürfen die jungen Azubis in Bäckereien bereits ab 4:00 Uhr ran. Eines muss hier jedoch zusätzlich beachtet werden: Die Ausnahmen für die längere Beschäftigung am Abend gelten nicht für den Abend vor einem Berufsschultag der vor 9 Uhr beginnt. Dann ist spätestens um 20 Uhr Feierabend. Des Weiteren müssen zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag in jedem Fall 12 freie Stunden liegen.

 

Auf die Pausenregelung muss nun wirklich geachtet werden

Genauso wie bei allen volljährigen Arbeitnehmern müssen die Pausenzeiten während des Arbeitstages im Vorhinein feststehen. Bei Jugendlichen findet schließlich nach spätestens 4,5 Stunden Arbeit eine 30-minütige Pause statt. Dauert der Arbeitstag hingegen mehr als 6 Stunden, muss folglich eine 60-minütige Pause gewährt werden. Zudem bedeutet eine Ruhepause eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Obendrein ist geregelt, dass eine Arbeitspause frühestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn sowie spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende stattfinden soll. Die letzteren beiden Regelungen gelten nach dem Arbeitszeitgesetz allerdings auch für die volljährigen Arbeitnehmer.

Eine Besonderheit gibt es hier noch. Sobald ein Jugendlicher in Schichtarbeit arbeitet, darf er grundsätzlich nicht länger als 10 Stunden im Betrieb anwesend sein, inklusive der Pausen. Im Bergbau darf die Schichtzeit 10 Stunden andauern, in der Landwirtschaft und der Gastronomie allerdings nur 8 Stunden und außerdem ist auf Bau- und Montagestellen eine Schichtzeit von 11 Stunden zulässig.

 

Ich bin dann mal weg. Der Jahresurlaub für Jugendliche

Hätten Sie es spontan gewusst? Ein Betrieb möchte Melanie Meier einen Ausbildungsplatz als Kauffrau im Einzelhandel anbieten. Sie ist am 17. April 17 Jahre alt geworden. Wie hoch ist ihr Urlaubsanspruch? Mindestens 30, 27, 25 oder 23 Werktage? Melanie war am 01.01. des Jahres erst 16 Jahre alt. Nach § 19 JArbSchG erhält sie 27 Tage Urlaub, weil sie zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt war.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz richtet sich der Anspruch auf Jahresurlaub immer nach dem Alter des Jugendlichen zu Beginn des Kalenderjahres. So zum Beispiel 30 Tage Urlaub, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, 27 Tage Urlaub, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist und 25 Tage Urlaub, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.

 

Freistellung: Berufsschule und Prüfungen sind für den Azubi Pflicht

Das bedeutet, der Jugendliche muss für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden. Schließlich gibt es weitere Gründe der Freistellung von Jugendlichen. So zum Beispiel, wenn der Berufsschulunterricht vor 9:00 Uhr beginnt, wenn der Jugendliche einmal pro Woche einen Berufsschultag mit mehr als 5 UE à 45 min hat und wenn der Jugendliche eine Berufsschulwoche mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an 5 Tagen hat. Weiterhin muss der Jugendliche für Prüfungen und für außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen freigestellt werden.

Prüfen Sie anhand diesen Beispiels. Die 17-jährige Sandra Schmidt befindet sich im zweiten Ausbildungsjahr zur Kauffrau für Büromanagement. Sie hat an zwei Tagen in der Woche Berufsschule, allerdings jeweils nur von acht bis 13:30 Uhr, was jeweils sechs Unterrichtsstunden entspricht. Hier verlangt der Betrieb dass Frau Schmidt an beiden Tagen noch im Unternehmen arbeitet.

Muss Sandra Schmidt an beiden Tagen ins Unternehmen kommen? Sandra Schmidt hat bereits 5,5 Stunden an beiden Tagen in der Berufsschule erbracht und muss nur am zweiten Tag ins Unternehmen kommen. An genau einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden gibt es ein Beschäftigungsverbot für minderjährige Berufsschulpflichtige (§ 9 II Nr. 2 JArbSchG). Die Arbeitgeberinnen hat aber am zweiten Berufsschultag die Möglichkeit, Frau Schmidt nach der Berufsschule noch in Betrieb zu beschäftigen. Zur Berufsschulzeit zählen auch die Pausen (§ 9 II Nr. 3 JArbSchG), sodass Sandra bereits 5,5 Arbeitsstunden erbracht hat und noch 2,5 Stunden im Betrieb arbeiten kann. Hiervon wird allerdings die Wegezeit abgezogen (z.B. BAG vom 26.03.01, 5 AZR 413/99).

 

Gefährlichen Arbeiten, Akkordarbeit und Bergbau

Auf jeden Fall dürfen Jugendliche keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Vor allem keine Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso gilt dies für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlicher Hitze, Kälte und Nässe ausgesetzt sind oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und gefährlichen Arbeitsstoffen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind. Auch Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeiten für Jugendliche sind verboten. In Ausnahmefällen können Jugendliche nur in Akkordgruppen, jedoch nicht selbst im Akkord beschäftigt werden, wenn die Arbeit unter Aufsicht erfolgt und es für die Ausbildung erforderlich ist. Im Bergbau dürfen Jugendliche unter 16 Jahre in keinem Fall unter Tage beschäftigt werden. Jedoch dürfen Jugendliche ab 16 Jahre im Rahmen ihrer Ausbildung oder nach abgeschlossener Ausbildung unter Tage arbeiten.

 

Die ärztliche Untersuchung für alle jugendlichen Azubis

Auf jeden Fall muss der Jugendliche dem Arbeitgeber vor Ausbildungsbeginn ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das obendrein höchstens 14 Monate alt ist. Dies wird vorausgesetzt, damit der Ausbildungsvertrag rechtsgültig geschlossen werden kann und die Eintragung bei der entsprechenden Kammer erfolgt. Liegt das ärztliche Zeugnis bei Ausbildungsbeginn nicht vor, besteht ein Beschäftigungsverbot. Gleiches gilt, wenn die jährliche Nachuntersuchung während der Ausbildung nicht vorliegt. Übrigens, werden alle Untersuchungen vom jeweiligen Bundesland bezahlt, so dass weder für den Jugendlichen noch für den Arbeitgeber Kosten anfallen.

Erstuntersuchung - Azubi

 

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