Aufgaben des Ausbildungsbeauftragten

Wie wird man vom Mitarbeiter zum Ausbildungsbeauftragten? Welche Aufgaben haben die Ausbildungsbeauftragten und wie können sie gefördert werden?

Ausbildungsbeauftragten

Wie wird man vom Mitarbeiter zum Ausbildungsbeauftragten?

Die Praxis in Ausbildungsbetrieben sieht so aus, dass es in der Regel einen verantwortlichen „Ausbilder“ gibt. Das kann zum Beispiel ein Geschäftsführer, Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Personalleiter oder eine andere Führungskraft sein. Die Mehrheit der gemeldeten Ausbilder übt ihre Tätigkeit als ausbildende Fachkraft, also nebenberuflich, aus. Nur eine Minderheit ist hauptamtlich beschäftigt. Die in der Ausbildung tätigen Fachkräfte besitzen neben den für den jeweiligen Beruf benötigten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten – in der Regel durch eine AEVO-Prüfung nachgewiesene berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen. In rund 80 Prozent der Unternehmen, vor allem in kleinen und mittleren Betrieben, kümmern sich auch ausbildende Fachkräfte ohne AEVO-Prüfung neben ihrer eigentlichen Tätigkeit um die berufliche Ausbildung. Warum ist das so? Ganz einfach! Weil Ausbilder die Ausbildung von mehreren Azubis nicht parallel und tagtäglich begleiten können, müssen zur Unterstützung weitere engagierte und interessierte Mitarbeiter gefunden werden, die bereit und fähig sind, bei der Ausbildung zu unterstützen. Diese Mitarbeiter werden in vielen Unternehmen „Ausbildungsbeauftragte“ genannt.

 

Welche Aufgaben haben die Ausbildungsbeauftragten?

Viele Ausbildungsbeauftragte, die ohnehin keine Ausbildereignung besitzen werden eher ins kalte Wasser geworfen. Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation der Ausbildung wie auch zur methodischen Gestaltung erwerben sie arbeitsprozessbegleitend und eher nebenbei. Der eingetragene Ausbilder oder die Person, die im Unternehmen die persönliche und fachliche Eignung besitzt, kann die Aufgabe delegieren. Und davon wird häufig Gebrauch gemacht. Wie weit der Aufgaben- und Verantwortungsbereich für die Ausbildungsbeauftragten geht, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt. Hierzu gehören:

  • die Vermittlung der festgelegten Ausbildungsinhalte
  • die praxisbezogene Unterweisung
  • die Erteilung von Arbeitsaufträgen
  • die Anwendung von Arbeits- und Lernkontrollen
  • die Durchsicht der Ausbildungsnachweise
  • das Führen von regelmäßigen Feedbackgesprächen
  • die Beurteilung und Förderung der Auszubildenden

Allerdings hat sich die Rolle des Ausbildungsbeauftragten in den in den letzten Jahren stark gewandelt: vom rein fachlichen Experten und Lehrer zum Berater, Coach, Mentor, Trainer, Motivator, Lernprozessbegleiter – oder gar Elternersatz. Es steht nicht nur die Vermittlung von Fachwissen, sondern ebenso die Stärkung der persönlichen Entwicklung des Auszubildenden im Vordergrund.

 

Was sagt der Gesetzgeber zu den Ausbildungsbeauftragten?

Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn nach § 27 (1) BBiG „[…] die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur […] zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht […].“ Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. (Quelle: Beschließender Ausschuss: Bundesausschuss für Berufsbildung, Fundstelle: BABl 5/1972)

In § 28 Abs 3 BBiG regelt das Gesetz jedoch auch die Mitwirkung anderer Personen bei der Ausbildung: „Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.“ Das heißt, dass diese Befähigung nicht in einer Prüfung nachgewiesen sein muss.

 

Wie können Ausbildungsbeauftragte gefördert werden?

Ausbildungsbeauftragte können die an sie gestellten Anforderungen nur dann erfüllen, wenn neben der fachlichen Qualifikation auch eine berufspädagogische Kompetenz eingebracht werden kann. Diese Kompetenz kann erworben und vertieft werden. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass drei bis vier halbtägige Workshops im Jahr erforderlich und angemessen sind und im betrieblichen Ablauf auch verkraftet werden können. Die Vermittlung von Wissen und Erfahrungen sollte praxisnah und kompakt erfolgen. Folgende Themen bieten sich als Einstieg hierfür an:

  • Ausbildungsabläufe nach betrieblichen und individuellen Ausbildungsplänen beachten
  • Umgang mit der Doppelfunktion: berufliche Tätigkeit und Ausbildungsbeauftragter
  • Auszubildende mittels verschiedener Methoden und Lernerfolgskontrollen unterweisen
  • Auszubildenden Feedback geben, bewerten und Beurteilungsgespräche durchführen
  • Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildern und Ausbildungsbeauftragten
  • Die Rolle des Ausbildungsbeauftragten bei der Ausbildung in Gruppen und Teams
  • Der richtige Umgang mit Jugendlichen und Auszubildenden der Generation Z

Wenn möglich, sollten jüngere Fachkräfte mit einigen Jahren Berufserfahrung und Führungspotenzial im Rahmen ihrer Karriereplanung die Verantwortung als Ausbildungsbeauftragter übergeben werden. Zusätzlich können Unternehmen ihre Ausbildungsbeauftragten unterstützen, indem sie Online- und Offline-Tools in Form von Fachliteratur, Arbeitshilfen, Expertentipps und Coachings anbieten.

 

Wer ist und bleibt für die Ausbildung hauptverantwortlich?

Für die Ausbildung verantwortlich ist der Ausbildungsbetrieb, bzw. der Geschäftsführer oder Vorstand. Dieser nennt sich Ausbildender. Im § 14 BBiG Abs 1 Nr. 2 gibt es folgenden wichtigen Hinweis: „Ausbildende haben […] selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen.“

Ist der Ausbilder mit der Ausbildung beauftragt, dann muss er persönlich geeignet sein. Hierbei geht es weniger um die persönlichen Eigenschaften oder Verhaltensweisen eines Ausbilders. Vielmehr sagt hier der Gesetzgeber im § 29 BBiG, dass persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder zum Beispiel das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen hat. Im 25 JArbSchG werden die Gründe für ein Verbot näher beschrieben. Dass heißt er darf nicht gegen das BBiG oder das Jugendarbeitsschutzgesetz verstoßen haben.

Der Ausbilder muss aber auch fachlich geeignet sein. Fachlich beinhaltet hierbei nicht nur die Berufserfahrungen, sondern auch eine pädagogische Eignung, wie zum Beispiel der Ausbilderschein nach AEVO. Nach § 30 BBiG ist fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Demzufolge besitzt beispielsweise derjenige die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Abschlussprüfung in einem entsprechendem Ausbildungsberuf bestanden hat, oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule bestanden und eine angemessene Zeit (ca. 2-4 Jahre) in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Der Ausbilder wird bei der zuständigen Stelle (IHK, HWK) als Verantwortlicher eingetragen und im Ausbildungsvertrag und im betrieblichen Ausbildungsplan namentlich benannt. Er ist also zuständig für die Planung, Durchführung und für die Ausbildungserfolgskontrollen. Er kann Teilaufgaben definieren und an ausbildende Fachkräfte delegieren. Er ist jedoch verantwortlich dafür, den Verlauf der Ausbildung zu überwachen.

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