Verkürzung vor Beginn der Ausbildung
Im Berufsausbildungsvertrag kann eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart und beantragt werden.
- Anrechnung beruflicher Vorbildung (§ 7 BBiG) z.B.: Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr bis zu 12 Monate
- Verkürzung wegen Berufserfahrung (§ 8 BBiG) z.B: Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld bis zu 12 Monate
- Verkürzung wegen vorangegangener Ausbildungszeiten (§ 8 BBiG) z.B: Ausbildungsberufswechsel – ganze vorherige Ausbildungszeit oder bis zu 12 Monate
- Ausbildungsverkürzung wegen schulischer Vorbildung (§ 8 BBiG) z.B.: Realschulabschluss, Mittlere Reife, Fachoberschulreife: bis zu 6 Monate, z.B: Fachhochschulreife, Abitur: bis zu 12 Monate
- Ausbildungsverkürzung durch Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG) z.B.: Bei Kinderbetreuung oder Pflege / Mindestausbildungszeit 25 Stunden in der Woche
Verkürzung nach Beginn der Ausbildung
Wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird. Dabei muss sichergestellt sein, dass die vollständigen Ausbildungsinhalte in der verkürzten Zeit vermittelt werden.
- Ausbildungsverkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 BBiG) z.B.: Ab Mitte der Ausbildungszeit / Notendurchschnitt besser als 2,49
Wichtig: Mindestausbildungszeit einhalten!
Die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen (§ 5 BBIG Abs. 1 Satz 2). Allerdings steht auch im § 5 BBIG, dass im Rahmen der Ordnungsverfahren stets geprüft werden soll, ob diese Regelung sinnvoll und möglich ist. Schließlich gibt es jede Menge Ausbildungsberufe mit 3,5jähriger Ausbildungszeit.
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