Im Berufsbildungsgesetz gab es am 05.04.2017 einige Änderungen.
Durch Artikel 149 des am 5. April 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist – neben der bisher vorgesehenen ausschließlichen Schriftform – nunmehr auch die elektronische Form der Führung des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) zulässig. Anders als bisher (in den einzelnen Ausbildungsordnungen geregelt), ist die Pflicht zum Führen eines Ausbildungsnachweises jetzt im BBiG eine feste Norm.
Das bedeutet, der Ausbildungsnachweis muss nicht mehr verpflichtend schriftlich erfolgen, sondern darf auch digital erstellt werden. Und das dürfte vor allem Azubis freuen: Denn, mit der Neuregelung ist es künftigen Auszubildenden ausdrücklich erlaubt, ihr Berichtsheft digital zu führen.
Eine neue Ziffer 7 im § 13 des BBiG wurde eingeführt.
§ 13 BBiG: Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1..die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
Entsprechend der neuen Gesetzgebung sind für die Erstellung des Ausbildungsnachweises nun beide Varianten zulässig: Schriftform und elektronische Form. Die Neuregelung gilt nur für neu abgeschlossene Ausbildungsverträge. Azubis, die ihre Ausbildung bereits begonnen haben, müssen das Berichtsheft weiterhin schriftlich führen.
Was für zukünftige Ausbildungsverträge ab 1.10.2017 gilt.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Form des Führens des Ausbildungsnachweises künftig zwischen dem Ausbildenden und den Auszubildenden vereinbart und auch im Ausbildungsvertrag festgehalten wird. Bereits bestehende Ausbildungsverträge sowie Ausbildungsverträge, die bis zum 30. September 2017 abgeschlossen werden, sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Erst alle ab dem 1. Oktober 2017 geschlossenen Ausbildungsverträge müssen die Vereinbarung über die Form des Ausbildungsnachweises enthalten. Das Führen des Ausbildungsnachweises in elektronischer Form soll niedrigschwellig und modern möglich sein. Die Einhaltung einer bestimmten Form, wie etwa die Verwendung einer elektronischen Signatur gemäß § 3 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, verlangt keiner. In der Gesetzesbegründung wird auf das Online-Berichtsheft BLok als mögliches Verfahren verwiesen. Der Gesetzgeber stellt in der Gesetzesbegründung jedenfalls die „Vornahme einer elektronischen Signatur“ dem „Abzeichnen“ gleich.
Berichtsheft digital führen bringt Vorteile
Mussten die Berichte bislang regelmäßig ausgedruckt werden, sind für die elektronische Variante weder Papier noch Ordner nötig. Sollte der Ausbilder bei der Durchsicht der Unterlagen Anmerkungen haben, kann er etwaige Fehler direkt im digitalen Dokument verbessern. Auch dem Problem schwer lesbarer Schreibschriften kann mit dem digitalen Berichtsheft begegnet werden.
Beispielsweise werden die Eintragungen Online oder über einer Software am PC vorgenommen und gespeichert. Je nach Programm schicken Auszubildende die Wochenberichte direkt an ihren Ausbilder – der muss schließlich die Eintragungen regelmäßig abzeichnen. Je nach Software für das digitale Berichtsheft kommen weitere nützliche Funktionen hinzu. Kurzum, die automatische Rechtschreibprüfung, das Weiterleiten der Eintragungen, Möglichkeiten zum Kopieren von sich wiederholenden Einträgen. Lesen Sie mehr in einen anderem Blogbeitrag zu bekannten Anbietern von digitalen Berichtsheften.
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