Verbundausbildung – Plan B für Betriebe

Gerade stark spezialisierte Betriebe können oft nicht alle Ausbildungsinhalte vermitteln. Wollen sie dennoch Lehrlinge ausbilden, können sich mehrere Unternehmen in einer Verbundausbildung zusammenschließen. Kooperationsverbund / Konsortium, Leitbetrieb mit Partnerbetrieben, Ausbildungsverein oder Auftragsausbildung.

Verbundausbildung

Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Verbundausbildung

Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn …

… nach § 27 (1) BBiG 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und 2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

Empfehlung über die Eignung der Ausbildungsstätten (Bundesausschuss für Berufsbildung):

  • Für jede Berufsausbildung muss die Ausbildungsordnung vorliegen
  • Der Ausbildungsbetrieb hat einen Ausbildungsplan zu führen
  • Produktion / Dienstleistung müssen geeignet sein für die Ausbildung
  • Angemessenes Zahlenverhältnis zwischen Auszubildenden und Fachkräften

Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.

 

Was ist, wenn der Betrieb nicht ausbilden kann und darf?

 27 (2) BBiGEine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden. Gerade stark spezialisierte Betriebe können oft nicht alle Ausbildungsinhalte vermitteln. Wollen sie dennoch Lehrlinge ausbilden, können sich mehrere Unternehmen zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. In der Praxis haben sich diese vier Formen bewährt.

  • Kooperationsverbund / Konsortium
  • Leitbetrieb mit Partnerbetrieben
  • Ausbildungsverein
  • Auftragsausbildung

Bei einer Ausbildung im Verbund muss im Ausbildungsvertrag klar festgehalten werden, welche Ausbildungsinhalte in welcher Ausbildungsstätte vermittelt werden. Dies gilt auch für die Nutzung von überbetrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, die außerhalb des Verbundes stehen. Unterstützt wird die Suche nach Kooperationspartnern von Kammern (z.B. IHK, HWK) und Innungen. Des Weiteren werden Ausbildungsverbunde in den meisten Bundesländern finanziell gefördert. Dabei sind die Förderprogramme sehr vielfältig und komplex.

 

Leitbetrieb mit Partnern

Bei dieser Organisationsform schließt das Unternehmen Kooperationsverträge mit einzelnen Partnerbetrieben ab, die dann die Vermittlung der fehlenden Ausbildungsinhalte übernehmen. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung liegt weiterhin beim Leitbetrieb. Mit diesem Betrieb schließt der Auszubildende seinen Ausbildungsvertrag ab und von diesem erhält er auch seine Ausbildungsvergütung. Die Partnerbetriebe haben lediglich die Kosten für Ausbildungspersonal und Sachmittel. Auch die Ausbildung bei den Ausbildungspartnern organisiert der Leitbetrieb.

Gerade für kleine und spezialisierte Betriebe, die für den eigenen Bedarf ausbilden möchten und deshalb die Ausbildung so weit wie möglich selbst durchführen, gestalten und beeinflussen wollen, bietet sich das Verbundmodell „Leitbetrieb mit Partnerbetrieb“ an.

Als Rechtsform kommt zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen dem Leitbetrieb, also dem Ausbildenden, und den verschiedenen Partnerbetrieben in Frage. Hier muss ein zweiseitiger Gesellschaftsvertrag verfasst sein.

Auch die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) käme in Frage. Die GmbH kann als Ausbildender für die angeschlossenen Betriebe bei gemeinsamer Ausbildung oder als Träger einer zentralen Ausbildungsstätte fungieren, in die von den angeschlossenen Betrieben die Auszubildenden für die gemeinsame Grundbildung oder für andere Ausbildungsabschnitte entsandt werden. Als juristische Person ist die GmbH Trägerin eigener Rechte und handelt im Rechtsverkehr selbstständig durch ihren Geschäftsführer.

 

Auftragsausbildung

Bei dieser Organisationsform führen Partnerbetriebe bzw. Bildungseinrichtungen Teile der Ausbildung gegen Kostenerstattung durch. Die Auftragsausbildung wird gewählt, wenn einzelne Ausbildungsabschnitte aus fachlichen Gründen oder wegen fehlender Kapazitäten nicht im eigenen Unternehmen durchgeführt werden können. Aus Sicht der Partnerbetriebe ist die Kooperation interessant, wenn sie Ausbildungserfahrungen sammeln bzw. einen Teil der ausgebildeten Auszubildenden übernehmen wollen. So können z. B. Schwankungen in der Ausbildungskapazität der Betriebe ausgeglichen werden.

Bei der Auftragsausbildung ist eine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage unbedingt erforderlich. Verlängern sich zum Beispiel einzelne Ausbildungsabschnitte oder gar die gesamte Ausbildungsdauer aufgrund von Urlaub oder Krankheit des Auszubildenden oder erforderlicher Ergänzungsmaßnahmen, entsteht die Frage, wer die damit verbundenen Kosten im Verbund tragen soll.

Unter dem Strich ist die Auftragsausbildung die Vereinbarung eines Dienstvertrages im Sinne von § 611 BGB zu verstehen. Darin verpflichtet sich der Dienstleistende als Partnerbetrieb gegenüber dem Ausbildenden als Leitbetrieb, den Auszubildenden für bestimmte Ausbildungsabschnitte zu übernehmen und die vertraglichen Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag für den Ausbildenden zu erfüllen. Es handelt sich um einen Dienstvertrag und nicht um einen Werkvertrag, da nicht der Ausbildungserfolg, sondern lediglich die Ausbildungstätigkeit geschuldet wird.

 

Ausbildungsverein

Im Rahmen des Ausbildungsvereines schließen sich mehrere Unternehmen auf vereinsrechtlicher Grundlage für die Berufsausbildung zusammen. Die Auszubildenden sind beim Ausbildungsverein angestellt, der auch die Organisations-, Koordinations- sowie die Verwaltungsaufgaben der Berufsausbildung übernimmt. Die Kosten dafür sowie die Zahlung von Ausbildungsvergütungen, Prüfungsgebühren, Ausbildungsmitteln usw. werden von den Mitgliedsunternehmen gemeinschaftlich erbracht (Mitgliedsbeiträge) oder durch Fördermittel und Spenden gegenfinanziert.

Vereine haben in der Regel nicht die finanziellen Mittel, um die Durchführung des Verbundes vorfinanzieren zu können. Sie stellen daher Finanzierungspläne auf und erheben zur Deckung ihrer Kosten Beiträge und Umlagen (Satzung, Beitragsordnung). Hierfür werden entsprechende Kostenvereinbarungen vorgenommen.

Für den Ausbildungsverein gibt es zwei Rechtsformen. Er kann als nicht eingetragener und als eingetragener Verein gegründet werden.

 

Nicht eingetragener / rechtsfähiger Verein

An der Gründung des nicht rechtsfähigen Vereines müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Die Organisation legt die Satzung fest, die keiner Form bedarf. Gemäß § 54 BGB gelten für Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich. Handeln mehrere gemeinschaftlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Der nicht rechtsfähige Verein als Organisationsform kommt für einen Verbund in Betracht, wenn eine verselbständigte Organisation auf längere Dauer unabhängig von einzelnen Mitgliedern geschaffen werden soll, z.B. als Träger einer gemeinsamen Ausbildungsstätte.

 

Eingetragener Verein

Hier gelten zwingende Vorschriften, die sich aus dem Vereinsrecht des BGB ergeben. Diese betreffen Mindesterfordernisse hinsichtlich der Satzung (§§ 57, 58 BGB), Formvorschriften für die Anmeldung und Eintragung (§§ 59 – 66 BGB). Der Verein wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, eingetragen. Es müssen hierfür mindestens sieben Mitglieder angeführt werden (§ 56 BGB). Neben den förmlichen Erfordernissen für die Satzung des eingetragenen Vereins gibt es inhaltlich weitgehende Freiheiten, die hinsichtlich einer Vereinssatzung für einen Ausbildungsverbund geregelt werden können. Dazu gehört die Öffnung bzw. Reglementierung der Mitgliedschaft, die für natürliche oder juristische Personen gelten kann oder für Betriebe, die selbst ausbilden oder die nicht ausbilden. Die Mitgliedschaft kann auch nach Rechten und Pflichten differenziert werden, z. B. Vollmitgliedschaft für ausbildende Betriebe und Fördermitgliedschaft für andere Personen.

Auch gibt es Spielräume in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge. Diese können danach differenziert werden, ob ein Vereinsmitglied für den Verein Ausbildungsmaßnahmen durchführt und ggf. wie lange oder ob ein Vereinsmitglied seine Auszubildenden in eine Ausbildungsstätte des Vereins entsendet. Probleme hinsichtlich der Ausbildung können sich beim Verein aus den zwingenden Kündigungsvorschriften ergeben. Nach § 39 Absatz 2 BGB darf die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen. Sie ist damit kürzer als die in den meisten Ausbildungsberufen bestehende dreijährige Ausbildungszeit.

 

Ausbildungskonsortium

Im Ausbildungskonsortium schließen sich mehrere Unternehmen sich zu einer Ausbildungsgemeinschaft zusammen und tauschen ihre Auszubildenden im Rotationsprinzip aus. Der Aufwand der beteiligten Unternehmen gleicht sich dabei aus: Die Auszubildenden schließen den Ausbildungsvertrag nur mit ihrem jeweiligen Stammbetrieb ab, der die Ausbildungsvergütung auch während der Ausbildung im Partnerbetrieb trägt. Die Betriebe regeln den Austausch flexibel. Dadurch entstehen keine zusätzlichen Kosten, und der bürokratische Aufwand beschränkt sich auf ein Minimum.

Einzelne Ausbildungsabschnitte werden also an einen oder mehrere Partnerbetriebe übertragen. Das wird zuvor in einem Kooperationsvertrag festgelegt. Dieser zeigt nicht nur nach außen, dass die beteiligten Unternehmen einen Auszubildenden im Rahmen einer Verbundausbildung gemeinsam ausbilden, was wichtig für die zuständige Stelle ist. Er klärt auch, wer die Haftung und die Vergütung des Auszubildenden übernimmt – in der Regel der Stammbetrieb. Ein Ausbildungskonsortium deckt aber nicht nur die verpflichtenden Ausbildungsabschnitte vollständig ab, sondern sorgt auch über die vorgeschriebenen Inhalte hinaus für eine möglichst umfangreiche Ausbildung.

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