Krank feiern und Lohn kassieren

Beim Krank feiern geht es um die Fälle, wo der Arbeitnehmer sein Gehalt bekommt, obwohl er keine Leistung erbringt. Gemeint ist damit die Entgeltfortzahlung.

Krank feiern

Was darf der Arbeitgeber wenn Arbeitnehmer Krank feiern?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt ja das Grundprinzip: Lohn oder Gehalt gegen Leistung. Das ist in den meisten Fällen auch arbeitsvertraglich geregelt. In diesem Blogbeitrag geht es um die Fälle, wo der Arbeitnehmer sein Gehalt bekommt, obwohl er keine Leistung erbringt. Gemeint ist damit die Entgeltfortzahlung oder das sogenannte Krank feiern.

Wir haben hier 7 verschiedene Fälle in denen die Entgeltfortzahlung, also Lohn ohne Leistung möglich ist.

  1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nach § 3 EntgFG
  2. Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, nach §§ 1,3 BUrlG
  3. Entgeltfortzahlung bei Feiertagen, nach § 2 Abs.1 EntgFG
  4. Entgeltfortzahlung bei Bildungsurlaub (hier gelten die gesetzlichen Regelung der einzelnen Bundesländer)
  5. Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes, nach § 616 BGB
  6. Krankengeld von der Krankenkasse bei Krankheit des Kindes, nach § 45 SGB V und
  7. Entgeltfortzahlung bei Betriebsrisiko und Annahmeverzug (gemeint ist hier die vom Arbeitgeber zu vertretende Unmöglichkeit
    oder Verweigerung der Arbeitsleistung), nach § 615 BGB

 

Wer hat denn jetzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung…

…im Krankheitsfall und wie viel bekommt der Arbeitnehmer ausgezahlt?

Zunächst hat gemäß § 3 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wer arbeitsunfähig ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Was ist die Rechtsfolge daraus? Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu 100% durch den Arbeitgeber längstens für 6 Wochen (also 42 Kalendertage) wegen ein und derselben Krankheit.

 

Und was ist, wenn der Arbeitnehmer nach 6 Wochen immer noch Krank ist?

Im Anschluss an die 6-wöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers schließt sich an: Entweder ein Krankengeld von der Krankenkasse nach den Paragrafen 47 und 48 SGB V, in Höhe von 70% des Bruttoverdienstes, bzw. max. 90% vom Nettoeinkommen, längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Ziehen wir die ersten 6 Wochen ab, dann bleiben also noch 72 Wochen. Oder das Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft, also der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 45, 46, 47 SGB VII in Höhe von 80% des Regelentgelts.

 

Was ist, wenn der Arbeitnehmer während seiner bestehenden Krankheit eine weitere neue Krankheit bekommt?

Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund der Krankheit A sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und er bekommt in der sechsten Woche eine andere Krankheit B, dann tritt nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ein. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat dann lediglich den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber von 6 Wochen. In diesem Beispiel hat der Arbeitnehmer immerhin den Anspruch auf das Krankengeld von der Krankenkasse.

Ja, und in welchem Fall würde ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für 6 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber entstehen? Um bei dem Beispiel zu bleiben. Wenn die Krankheit A nachweislich beendet war und dann erst die neue Krankheit B eingetreten ist. Das bedeutet, wenn die Krankheit A beendet ist, dann ist der Arbeitnehmer ja wieder arbeitsfähig und erscheint zur Arbeitsstelle, um zu arbeiten. Arbeitet er dann einige Tage und dann tritt die neue Krankheit B auf, dann beginnt die neue 6-Wochenfrist für die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber.

Und was ist, wenn der Arbeitnehmer mit der Krankheit A bis an einem Freitag krankgeschrieben ist und am Sonntag die neue Krankheit B eintritt? Am Wochenende hat die Firma zu und er kann ja dann gar nicht arbeiten gehen, obwohl er am Samstag arbeitsfähig war. Sollte die Krankheit A an einem Freitag beendet sein und die Krankheit B am Sonntag eintreten, dann war der Arbeitnehmer am Samstag arbeitsfähig, obwohl er nicht arbeiten musste. Nach der Rechtsprechung beginnt die neue 6-Wochenfrist für die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber am Montag. Übrigens, die aktuellste Rechtsprechung ist das BAG, Urteil v. 11.12.2019 mit dem Aktenzeichen: 5 AZR 505/18

 

Gibt es noch weitere Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Die erste Voraussetzung für das Krank feiern ist die Erfüllung der 4-wöchigen Wartefrist gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG. Das bedeutet, während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber. In dieser Zeit zahlt im Krankheitsfall der zuständige Sozialversicherungsträger (also die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft) das Kranken- oder Verletztengeld.

Aber Achtung! Ein Arbeitnehmer, der in die ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt ist, hat nach Ablauf der Wartefrist noch den vollen Anspruch vom Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.

Die zweite Voraussetzung ist: Kein grobes Verschulden der Krankheit durch den Arbeitnehmer. Das könnten zum Beispiel sein:

  • Verkehrsunfall bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit,
  • Verkehrsunfall bei Überfahren einer „roten Ampel“,
  • Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.
  • Verletzung bei Schlägerei die der Arbeitnehmer provoziert hat.
  • Gefährliche Sportarten, bei denen die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden.

Der Arbeitgeber muss bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

Die dritte Voraussetzung ist das unverzügliche Anzeigen der Arbeitsunfähigkeit, sowie Krankmeldung ab dem 4. Tag nach § 5 EntgFG. Der Arbeitnehmer muss unverzüglich dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer gem. § 5 Abs. 1 EntgFG. mitteilen.

Die Vorlage des ärztlichen Attestes hat spätestens am 4. Tag zu erfolgen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage des Attestes für alle Arbeitnehmer ab dem 1. Krankheitstag, ohne sachliche Begründung, gem. § 5 Abs. 1 S.2 EntgFG zu verlangen.

 

Was ist, wenn der Arbeitnehmer seine gerade genannten Pflichten nicht nachkommt?

Es gibt Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht beim Krank feiern. Das kann zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall zu einer verhaltensbedingten Kündigung für den Arbeitnehmer kommen.

Solange der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, braucht der Arbeitgeber, gemäß § 7 Abs. 2 EntgFG, für diesen Zeitraum auch kein Entgelt fortzuzahlen. Allerdings muss der Arbeitgeber nach Vorlage der Krankmeldung rückwirkend zahlen.

 

Welche Tätigkeiten darf der Arbeitnehmer dann während der Arbeitsunfähigkeit ausüben?

Der Arbeitnehmer darf während der Arbeitsunfähigkeit alle Tätigkeiten ausüben, die den Heilungsverlauf nicht verlangsamen. Es ist auch unerheblich, wenn der Arbeitnehmer während der Krankschreibung nicht zu Hause ist!

In manchen Fällen zweifelt der Arbeitgeber, ob der Arbeitnehmer krank ist. Dann kann der Arbeitgeber nach § 275 SGB V. verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt.

 

Video: Entgeltfortzahlung leicht erklärt

 

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